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Prüfung Vor Der Ersten Inbetriebnahme Durch Den Sachkundigen; Die Prüfung Vor Der Ersten Inbetriebnahme Muss Umfassen - PB S151-16 E Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
5.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch den Sachkundigen
5.2.1 Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden, sind vor der ersten Inbetriebnahme durch ei-
nen Sachkundigen auf Betriebsbereitschaft einschließlich Aufstellung und Ausrüstung zu prüfen. Dies
gilt auch für baumustergeprüfte Hebebühnen, die zerlegt angeliefert und beim Betreiber zusammenge-
baut werden. Die Betriebsbereitschaft schließt die einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen
– ausgenommen der Fangeinrichtung – mit ein.
Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme einer Hebebühne sind die Vorga-
ben des Herstellers zu beachten, die dieser nach Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des Anhanges I der
Richtlinie 98/37/EG zur Verfügung zu stellen hat.
5.2.2 Die Prüfung ist an der betriebsbereiten Hebebühne vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden,
dass bei der Prüfung Personen nicht einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt sind.
5.2.3 Der Sachkundige muss feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen
und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, die Hebebühne einwandfrei arbei-
tet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind. Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges I und Abschnitt
3 des Anhanges V der Richtlinie 98/37/EG.
5.2.4 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss umfassen:
1. Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:
• Prüfbuch (falls vorgeschrieben, siehe Abschnitt 5.5.1) mit Stammblatt und Anlagen auf Voll-
ständigkeit hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung
mit der ausgeführten Hebebühne
• Konformitätserklärung
• Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontageanleitung
• Tragfähigkeitstabellen/-diagramme, Lastverteilung
• Vorhandensein der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik)
• Vorhandensein von Angaben, z.B. zum Fundament.
2. Prüfung der Fundamente.
3. Prüfung der Eignung der Hebebühne für den vorgesehenen Einsatz.
4. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und
Wirksamkeit.
5. Funktionsprüfung der gesamten Hebebühne.
6. Durchführung der Probebelastungen:
• Statische und dynamische Prüfungen entsprechend Abschnitt 4.1.2.3 des Anhanges I der Richt-
linie 98/37/EG
• Prüfungen nach Angaben des Herstellers entsprechend Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des An-
hanges I der Richtlinie 98/37/EG
• Prüfungen nach zutreffenden Normen.
5.3 Außerordentliche Prüfungen nach Abschnitt 2.9.2 des Kapitels 2.10 der
BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)
Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen
auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Last-aufnahmemittel oder der Last aufhal-
ten, sind nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden
Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Änderungen der Konstruktion sind z.B. Maßnahmen zur Vergrößerung der Tragfähigkeit oder der Hub-
höhe. Eine wesentliche Instandsetzung liegt z.B. vor, wenn tragende Bauteile – auch beim Austausch
gegen Bauteile gleicher Art – geschweißt werden.
Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der
ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d.h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog
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