REMKO HTK 180
Bestimmungen für warmlufterzeuger
Beim Einsatz der Geräte sind
immer die jeweils gültigen Richtli-
nien zu beachten.
■ F euerungsanlagenverordnung
(FeuVo) der einzelnen Bundes-
länder
■ U nfallverhütungsvorschrift
(UVV) „Heiz-, Flämm – und
Schmelzgeräte für Bau- und
Montagearbeiten" (VBG 43)
■ A rbeitsstättenrichtlinien ASR 5
■ A rbeitsstättenverordnung §§ 5
und 14
■ V erordnungen zur Durchfüh-
rung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (BImSchG) und
der danach erlassenen Rechts-
vorschriften (ENEG)
Auszug aus der Unfallverhütungs-
vorschrift (VBG )
§ 7 Bedienungspersonen
Die Geräte dürfen nur von Per-
sonen bedient werden, die in der
Bedienung der Geräte unterwiesen
worden sind.
§ 8 Aufstellung
(1) D ie Geräte müssen standsicher
aufgestellt werden.
(2) D ie Geräte müssen so aufge-
stellt und betrieben werden,
dass Personen durch Abgase
und Strahlungswärme nicht
gefährdet werden und keine
Brände entstehen können.
(3) D ie Geräte dürfen in Räumen
nur dann aufgestellt und
betrieben werden, wenn den
Geräten eine für die Verbren-
nung ausreichende Luftmenge
zugeführt wird und die Abgase
über Abgaszüge ins Freie gelei-
tet werden.
Eine für die Verbrennung aus-
reichende natürliche Luftzufuhr
ist gegeben, wenn z. B. der
3
Rauminhalt in m
mindestens
der 10-fachen Nennwärmebe-
lastung in kW aller im Raum
in Betrieb befindlichen Geräte
entspricht und durch Fenster
und Türen ein natürlicher Luft-
wechsel sichergestellt ist.
(4) A bweichend von Absatz 3
dürfen die Geräte ohne Ab-
gasführung in Räumen betrie-
ben werden, wenn diese gut
be- und entlüftet sind und der
Anteil gesundheitsschädlicher
Stoffe in der Atemluft keine
unzuträgliche Konzentration
erreicht.
Eine gute natürliche Be- und
Entlüftung ist gegeben, wenn
z. B.
1. der Rauminhalt in m
mindestens der 30-fachen
Nennwärmeleistung aller im
Raum in Betrieb befindlichen
Geräte entspricht und durch
Fenster und Türen ein natür-
licher Luftwechsel sichergestellt
ist, oder
2. nicht verschließbare Öff-
nungen für Zu- und Abluft
in der Nähe von Decke und
Boden vorhanden sind,
2
deren Größe in m
min-
destens der 0,003-fachen
Nennwärmebelastung in kW
aller im Raum in Betrieb befind-
lichen Geräte entspricht.
(5) D ie Geräte dürfen nicht in feu-
er- und explosionsgefährdeten
Räumen und Bereichen aufge-
stellt und betrieben werden.
§ Raumtrocknung
(2) Z um Austrocknen von Räumen
mit einer für die Verbrennung
ausreichenden Luftzufuhr dür-
fen abweichend von § 38 Abs.
3 Heizgeräte betrieben werden,
ohne dass die Abgase über
Abgaszüge ins Freie geleitet
werden.
In diesen Räumen ist der stän-
dige Aufenthalt von Personen
verboten.
Auf das Verbot ist durch
Schilder an den Eingängen der
Räume hinzuweisen.
§ Prüfung
(2) D ie Geräte sind entsprechend
den Einsatzbedingungen nach
Bedarf, jährlich jedoch min-
destens einmal, durch einen
Sachkundigen auf ihren ar-
beitssicheren Zustand prüfen zu
lassen.
Die Brenner sind auf ihre Ab-
gaswerte zu überprüfen.
3
§ Überwachung
(1) D ie mit der Bedienung der
Geräte beauftragten Personen
haben die Geräte bei Arbeitsbe-
ginn auf augenfällige Mängel
an den Bedienungs- und Sicher-
heitseinrichtungen sowie auf
das Vorhandensein der Schutz-
einrichtungen zu überprüfen.
(2) W erden Mängel festgestellt, ist
der Aufsichtführende zu ver-
ständigen.
(3) B ei Mängeln, die die Betriebssi-
cherheit des Gerätes gefährden,
ist dessen Betrieb sofort einzu-
stellen.
§ Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 710 Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung (RVO) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den
Bestimmungen der VBG 43 zuwi-
derhandelt.