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Bestimmungen Für Warmlufterzeuger - REMKO CLK 30 Bedienungsanleitung

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REMKO CLK
Bestimmungen für Warmlufterzeuger
Beim Einsatz der Geräte sind
immer die jeweils gültigen Richtli-
nien zu beachten.
Feuerungsanlagenverordnung
(FeuVo) der einzelnen Bundes-
länder
Unfallverhütungsvorschrift
(UVV) „Heiz-, Flämm – und
Schmelzgeräte für Bau- und
Montagearbeiten" (VBG 43)
Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5
Arbeitsstättenverordnung §§ 5
und 14
Verordnungen zur Durchfüh-
rung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (BImSchG) und
der danach erlassenen Rechts-
vorschriften (ENEG)
Auszug aus der Unfallverhütungs-
vorschrift (VBG 43)
§ 37 Bedienungspersonen
Die Geräte dürfen nur von Per-
sonen bedient werden, die in der
Bedienung der Geräte unterwiesen
worden sind.
§ 38 Aufstellung
(1) Die Geräte müssen standsicher
aufgestellt werden.
(2) Die Geräte müssen so aufge-
stellt und betrieben werden,
dass Personen durch Abgase
und Strahlungswärme nicht
gefährdet werden und keine
Brände entstehen können.
(3) Die Geräte dürfen in Räumen
nur dann aufgestellt und
betrieben werden, wenn den
Geräten eine für die Verbren-
nung ausreichende Luftmenge
zugeführt wird und die Abgase
6
über Abgaszüge ins Freie gelei-
tet werden.
Eine für die Verbrennung aus-
reichende natürliche Luftzufuhr
ist gegeben, wenn z. B. der
3
Rauminhalt in m
mindestens
der 10-fachen Nennwärmebe-
lastung in kW aller im Raum
in Betrieb befindlichen Geräte
entspricht und durch Fenster
und Türen ein natürlicher Luft-
wechsel sichergestellt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3
dürfen die Geräte ohne Ab-
gasführung in Räumen betrie-
ben werden, wenn diese gut
be- und entlüftet sind und der
Anteil gesundheitsschädlicher
Stoffe in der Atemluft keine
unzuträgliche Konzentration
erreicht.
Eine gute natürliche Be- und
Entlüftung ist gegeben, wenn
z. B.
1. der Rauminhalt in m
mindestens der 30-fachen
Nennwärmeleistung aller im
Raum in Betrieb befindlichen
Geräte entspricht und durch
Fenster und Türen ein natürli-
cher Luftwechsel sichergestellt
ist, oder
2. nicht verschließbare Öffnun-
gen für Zu- und Abluft
in der Nähe von Decke und
Boden vorhanden sind,
2
deren Größe in m
min-
destens der 0,003-fachen
Nennwärmebelastung in kW
aller im Raum in Betrieb befind-
lichen Geräte entspricht.
(5) Die Geräte dürfen nicht in feu-
er- und explosionsgefährdeten
Räumen und Bereichen aufge-
stellt und betrieben werden.
§ 44 Raumtrocknung
(2) Zum Austrocknen von Räumen
mit einer für die Verbrennung
ausreichenden Luftzufuhr dür-
fen abweichend von § 38 Abs.
3 Heizgeräte betrieben werden,
ohne dass die Abgase über
Abgaszüge ins Freie geleitet
werden.
In diesen Räumen ist der stän-
dige Aufenthalt von Personen
verboten.
Auf das Verbot ist durch
Schilder an den Eingängen der
Räume hinzuweisen.
§ 53 Prüfung
(2) Die Geräte sind entsprechend
den Einsatzbedingungen nach
Bedarf, jährlich jedoch mindes-
tens einmal, durch einen Sach-
kundigen auf ihren arbeitssiche-
ren Zustand prüfen zu lassen.
Die Brenner sind auf ihre Ab-
gaswerte zu überprüfen.
§ 54 Überwachung
3
(1) Die mit der Bedienung der
Geräte beauftragten Personen
haben die Geräte bei Arbeitsbe-
ginn auf augenfällige Mängel
an den Bedienungs- und Sicher-
heitseinrichtungen sowie auf
das Vorhandensein der Schutz-
einrichtungen zu überprüfen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist
der Aufsichtführende zu ver-
ständigen.
(3) Bei Mängeln, die die Betriebssi-
cherheit des Gerätes gefährden,
ist dessen Betrieb sofort einzu-
stellen.
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 710 Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung (RVO) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den
Bestimmungen der VBG 43 zuwi-
derhandelt.

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