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Bestimmungen Für Warmlufterzeuger - REMKO ATK 25 Betriebsanleitung

Öl-heizautomat
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Inhaltsverzeichnis

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Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB)
Der STB unterbricht die Brennstoffzufuhr bei Überhit-
zung des Gerätes und verursacht dadurch eine Störab-
schaltung des Brennerautomaten.
Sollte der Sicherheitstemperaturbegrenzer ausgelöst
haben, ist zunächst die Störungsursache zu lokalisie-
ren und zu beseitigen. Die manuelle Entriegelung des
STB kann erst nach Abkühlung des Temperaturfühlers
auf unter ca. 90 °C erfolgen. Die Entriegelung des STB
erfolgt durch die Betätigung der Reset-Taste.
1. Nehmen Sie die Schutzkappe 1 ab.
1
2
2. Drücken Sie die Reset-Taste 2.
3. Setzen Sie die Schutzkappe auf.
4. Entriegeln Sie zusätzlich den
Brennerautomaten.
Bestimmungen für
Warmlufterzeuger
Beim Einsatz des Gerätes sind die jeweiligen Richtli-
nien zu beachten.
1. Feuerungsanlagenverordnung (FeuVo) der einzel-
nen Bundesländer
2. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Heiz-, Flämm –
und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbei-
ten" (VBG 43)
3. Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5
4. Arbeitsstättenverordnung §§ 5 und 14
Auszüge aus der Unfallverhütungsvorschrift (VBG 43)
vom 1. Okt. 1992 für Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte
für Bau- und Montagearbeiten.
§ 37 Bedienungspersonen
Das Gerät darf nur von Personen bedient werden, die in
der Bedienung des Gerätes unterwiesen worden sind.
§ 38 Aufstellung
(1) Das Gerät muß standsicher aufgestellt werden.
(2) Das Gerät muß so aufgestellt und betrieben werden,
daß Personen durch Abgase und Strahlungswärme nicht
gefährdet werden und keine Brände entstehen können.
(3) Das Gerät darf in Räumen nur dann aufgestellt und
betrieben werden, wenn dem Gerät eine für die Ver-
brennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird und
die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet werden.
Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche Luft-
zufuhr ist gegeben, wenn z. B.
der Rauminhalt in m³ mindestens der 10-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Be-
trieb befindlichen Geräte entspricht und durch Fens-
ter und Türen ein natürlicher Luftwechsel sicherge-
stellt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 darf das Gerät ohne Ab-
gasführung in Räumen betrieben werden, wenn diese
gut be- und entlüftet sind und der Anteil gesundheits-
schädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträgliche
Konzentration erreicht.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben,
wenn z. B.
1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen
Nennwärmeleistung aller im Raum in Betrieb befind-
lichen Geräte entspricht und durch Fenster und Tü-
ren ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist, o-
der
2. nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft
in der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind,
deren Größe in m² mindestens der 0,003-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Be-
trieb befindlichen Geräte entspricht.
(5) Das Gerät darf nicht in feuer- und explosionsgefähr-
deten Räumen und Bereichen aufgestellt und betrieben
werden.
§ 44 Raumtrocknung
(2) Zum Austrocknen von Räumen mit einer für die
Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr dürfen abwei-
chend von § 38 Abs. 3 Heizgeräte betrieben werden,
ohne daß die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet
werden.
In diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt von Per-
sonen verboten.
Auf das Verbot ist durch Schilder an den Eingängen der
Räume hinzuweisen.
§ 53 Prüfung
(2) Das Gerät ist entsprechend den Einsatzbedingun-
gen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal,
durch einen Sachkundigen auf seinen arbeitssicheren
Zustand prüfen zu lassen.
Der Brenner ist auf seine Abgaswerte zu überprüfen.
§ 54 Überwachung
(1) Die mit der Bedienung des Gerätes beauftragten
Personen haben das Gerät bei Arbeitsbeginn auf au-
genfällige Mängel an den Bedienungs- und Sicherheits-
einrichtungen sowie auf das Vorhandensein der Schutz-
einrichtungen zu überprüfen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtführende
zu verständigen.
(3) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Gerätes
gefährden, ist dessen Betrieb einzustellen.
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den Bestimmungen der VBG 43 zuwi-
derhandelt.
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