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Endgültige Außerbetriebnahme, Entsorgung
Z
Die endgültige und fachgerechte Außerbetriebnahme bzw. Entsorgung des
Flurförderzeugs hat unter den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des
Anwenderlandes zu erfolgen. Insbesondere sind die Bestimmungen für die
Entsorgung der Batterie, der Betriebsstoffe sowie der Elektronik und elektrischen
Anlage zu beachten.
Die Demontage des Flurförderzeugs darf nur durch entsprechend geschultes
Fachpersonal
unter
Einhaltung
der
vom
Hersteller
vorgeschriebenen
Vorgehensweise erfolgen. Die in der Servicedokumentation vorgeschriebenen
Sicherheitshinweise sind zu beachten.
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