Zur Unterbindung einer Giftgasbildung beim Schweißen dürfen sich auf der
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Werkstückoberfläche weder Halogenlösemittel noch Entfettungsrückstände
befinden. Besteht z.B. die Gefahr der Eindringung von Lösemittel-
dämpfen oder von Strahlungsenergie in den Schweißraum, in denen nur
kleine Mengen von Trichloräthylen oder Perchloräthylen vorhanden sind, so
darf nicht geschweißt werden. Durch die vom Lichtbogen ausgehende
Strahlung kann eine Zersetzung von gewissen Lösemitteln eintreten, die
Chlor enthalten. Hierbei können sich die giftigen Phosgengase bilden.
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Um den unangenehmen Nebenwirkungen - durch das beim Schweißprozeß
entstehende Ozon -
Raum mit hohem Ozonwert auftreten können, sollten regelmäßig kleine
Pausen
Nebenwirkungen können andernfalls Irritationen in der Nase, im Hals und in
den Augen auftreten oder es kommt zu Kopf-, Brustschmerzen und
manchmal sogar zu Blut-stauungen.
Es wird dringend empfohlen, Gasflaschen nicht in kleine Räume zu stellen,
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damit beim Ausströmen von großen Gasmengen - bedingt durch Gaslecks -
der Sauerstoffgehalt nicht auf gefährlich niedrige Werte absinken kann.
1.1.2.3 Vorsichtsregeln gegen Flammenbildung
Es muß jede Flammenbildung ausgeschlossen werden. Flammen können
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sich z.B. bei sprühenden Funken, glühenden Teilen oder bei heißen
Schlacken bilden.
Es ist nach jeder halben Stunde zu kontrollieren, ob sich Brandherde im
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Arbeitsbereich gebildet haben.
Leicht entzündbare Gegenstände, wie z.B. Zündhölzer und Feuerzeuge,
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dürfen nicht in der Hosentasche getragen werden.
Es ist sicherzustellen, daß dem Schweißverfahren angemessene Lösch-
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geräte zur zur Verfügung stehen, die sich in der Nähe des Schweißarbeits-
bereichs befinden und zu denen ein leichter Zugang möglich ist.
Behälter, in denen sich bereits Brennstoffe oder Schmiermittel befanden,
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müssen vor Schweißbeginn gründlich gereinigt werden. Es genügt hierbei
nicht der leere Zustand des Behältnisses.
Nach dem Schweißen eines Werkstückes darf dieses erst berührt oder in
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Kontakt mit entflammbarem Material gebracht werden, wenn es genügend
abgekühlt ist.
An gefüllten Behältern mit entflammbarem Inhalt darf nicht geschweißt
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werden.
Es ist darauf zu achten, daß sich keine entflammbaren oder brennbaren
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Materialien im Schweißbereich und innerhalb eines gedachten Kreises von
mindestens 10 m Durchmesser um den Schweißer befinden. Gegeben-
enfalls müssen diese vor Schweißbeginn zuerst aus dem Gefahrenbereich
entfernt werden.
In einem Raum, in dem entflammbare Dämpfe, Gase oder brennbare Pulver
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in hoher Konzentration vorhanden sind, darf nicht geschweißt werden.
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Bedienungsanleitung Typ 260 DTG, 260 ATG
zu entgehen, die durch längeren Aufenthalt in einem
außerhalb
des
Schweißraumes
eingehalten
werden.
Datum
Als
10/2001