Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Unfallverhütungs-
vorschriften
Der Betreiber einer Schweißstromquelle ist dazu verpflichtet, das Gerät bei
den folgenden Gegebenheiten von einer „Elektrofachkraft" bzw. von einem
„Sachkundigen" überprüfen zu lassen:
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Vor der ersten Inbetriebnahme
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Nach einer Änderung oder Instandsetzung
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Mindestens alle sechs Monate, falls das Gerät benutzt wurde.
Bei der Überprüfung sind mindestens die folgenden Vorschriften zu
beachten:
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VBG 4, § 5, Abs. 1
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VBG 15, § 33 und § 49
Bedienungsanleitung Typ 260 DTG, 260 ATG
Datum 10/2001
Seite 31