Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B
oder 4 aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind. Dem Bedienpersonal
muss bewusst sein, dass es sich bei falscher oder leichtfertiger
Handhabung des Lasersystems um ein gefährliches Instrument handelt, das zu irreparablen Schäden,
speziell für die Augen, führen kann. Deshalb ist das Bedienen des Lasersystems stets mit äußerster
Vorsicht und konsequenter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu betreiben.
Bei Lasereinrichtungen, die für Vorführungen, Anzeigen, Schaustellungen und Darstellungen von
Lichteffekten verwendet werden, hat der Unternehmer den Versicherten Anweisungen zu erteilen, wie
die zugängliche Bestrahlung möglichst niedrig gehalten werden kann. Die Versicherten haben diese
Anweisungen zu befolgen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten mindestens
einmal jährlich über die Gefahren der Laserstrahlung informiert werden und mit den vorhandenen
Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut gemacht
werden, sofern eine Lasereinrichtung der Klassen 2 bis 4 betrieben wird.
Der Unternehmer darf Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3 B
oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16
Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch
Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Bei Lasereinrichtungen, bei denen Laserbereiche entstehen, hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass sich in diesen Bereichen nur Versicherte aufhalten, deren Anwesenheit dort
erforderlich ist.
9. Ärztliche Versorgung bei Augenschäden
Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten
ist, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt
vorgestellt wird.
9.1. Sachwidrige Verwendung/Verhalten im Störfall
Dieser Laser darf NICHT von Privatpersonen betrieben werden, da sie kaum in der Lage sind,
Laserbereiche abzugrenzen und zu überwachen und zudem die Gefahr besteht, dass Kinder mit dem
Laser spielen.
Dieser Laser darf NICHT eingesetzt werden, wenn das Gerät nicht mit allen für einen
sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet ist.
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