Der Showlaserbereich ist vom Zuschauerbereich sicher abzugrenzen, z. B. durch eine
erhöhte Bühnenfläche ( Mindesthöhe 0.8 Meter ) oder Gitter. Zwischen dem
Showlaserbereich und dem Zuschauerbereich muss seitlich ein Sicherheitsabstand von
mindestens 1 m vorgesehen sein. Der Abstand von der Verkehrsfläche nach oben muss
mindestens 3,50 m betragen.
Werden Wände als Abschirmung von Laserbereichen verwendet, so gelten z. B. Wände
aus Ziegeln, Kalkstein oder Beton als geeignet. Es können auch andere Abschirmungen
verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Anforderungen von E DIN EN 12 254
entsprechen.
Wird unser Lasersystem im mobilen Einsatz verwendet, sind weitere spezielle
Sicherheitsvorschriften zu beachten:
6.5. Anmelden der Lasershow
Jede Lasershow muss der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt
angezeigt und von diesen genehmigt werden. Wird eine Lasershow im Freien durchgeführt, ist sie
zudem der Flugsicherung oder dem Ordnungsamt zu melden.
7. Bedieneinrichtung
Die Bedieneinrichtung des Showlasers muss außerhalb des Showlaserbereichs liegen, und von dort
muss der gesamte Showlaserbereich überwachbar sein. Die Lasereinrichtung darf nur befugten
Personen zugänglich sein. Der Showlaser darf niemals unbeaufsichtigt betrieben werden!
Während einer Veranstaltung dürfen an Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen
Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorgenommen
werden.
Außerhalb der eigentlichen Laser-Show ist der Strahl möglichst nahe am Laser zu
unterbrechen oder abzuschalten.
Das System muss vor unbefugtem Einschalten oder Bedienen geschützt werden. Ist das System nicht
in Betrieb, muss sichergestellt sein, dass die Schlüssel für Not-Aus und Controller abgezogen und
sicher verwahrt sind. Vor dem Abziehen der Schlüssel muss kontrolliert werden, ob das System sich
im ausgeschalteten Zustand befindet.
8. Bedienpersonal
Die Laser-Light-Show darf nur durch eine unterwiesene Person durchgeführt werden. Sie muss bei
der Show den Strahlengang überwachen und eine Abschaltung des Gerätes bzw. eine Unterbrechung
des Strahlenganges bei Störfällen am Gerät, unsicheren Betriebsbedingungen oder Unruhe im
Publikum vornehmen. ( Betätigen des Not-Aus- Schalters! )
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Lasereinrichtungen der
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