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03-1

Fahrwerk

Kapitel 3: Fahrwerk
3.1 Fahrwerk
Rahmenteile und Achsen sind Bestandteil des Fahrwerkes. Es
dürfen keine technischen Änderungen vorgenommen werden,
da sonst die allgemeine Betriebserlaubnis erlischt!
Technische Änderungen sind nur mit Herstellerfreigabe
möglich.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der beiliegenden
Bedienungsanleitung des Basisfahrzeuges.

3.2 Beladung

Die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen maximalen
Achslasten sowie die technisch zulässige Gesamtmasse
dürfen nicht überschritten werden.
Reisemobilgewichte gem. 92/21/EWG
Beachten Sie bitte die Definition der Massen für Reise-
mobile!
Definition der Massen für Reisemobile (2007)
Für die Berechnung der Massen und der sich daraus erge-
benden Zuladung von Reisemobilen gilt auf europäischer Ebe-
ne die EU-Richtlinie 92/21/EWG. Nachfolgend sind die ver-
wendeten Begriffe und Berechnungsgrundlagen erläutert.
1. Technisch zulässige Gesamtmasse (t.z.G.)
Die Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse erfolgt
nach Vorgabe des Hobby-Wohnwagenwerkes in Zusammen-
arbeit mit dem Basisfahrzeughersteller. Diese Masse wurde in
ausführlichen Berechnungen und Versuchen ermittelt und darf
aus sicherheitstechnischen Gründen in keinem Fall überschrit-
ten werden.
2. Masse im fahrbereiten Zustand
Die Masse im fahrbereiten Zustand entspricht dem Gewicht
des leeren Fahrzeugs, einschließlich Schmiermittel, Werk-
zeug, Ersatzrad (ggf. Reparaturset), Kraftstoff (100 %), Zusatz-
batterie, aller werksseitig eingebauten Standardausstattungen
sowie 75 kg für den Fahrer zuzüglich der Grundausstattung
wie Gas, Wasser und Elektrik.
3. Grundausstattung
Die Grundausstattung umfasst alle Ausrüstungsgegenstände
und Flüssigkeiten, die für die sichere und ordnungsgemäße
Nutzung des Fahrzeuges notwendig sind. Dazu gehören die
Massen von:

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