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IBM 73P4506 Benutzerhandbuch Seite 35

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nien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe;und 5) "dass
die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland zur
Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwach-
senden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streit-
fällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthio-
pien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik,
Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone,
Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der West
Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren
Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der
Rechtsprechung der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusam-
menhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den
Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich Ihr Firmensitz und/oder Ihre
Handelsniederlassung befinden; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Burkina Faso,
Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den
Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo,
Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gam-
bia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Maure-
tanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal,
Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und Wallis und Futuna unterliegen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusam-
menhang mit deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren,
ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in
Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendi-
gung und Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court)
in Moskau; 6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Par-
teien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg
fallen; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
ser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentral-
gerichten (Sultanahmet) und den Execution Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in
den folgenden genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser
Gewährleistung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel
Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Mad-
rid für Spanien verhandelt; und 9) in Großbritannien stimmen beide Parteien
überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung erge-
ben, in die Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, Mazedonien, Mol-
dawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan,
Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben,
der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schieds-
richter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das
Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache
19
Anhang C. IBM Erklärung über begrenzte Gewährleistung Z125-4753-08 04/2004

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