Zur Unterbindung einer Giftgasbildung beim Schweißen dürfen sich auf der
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Werkstückoberfläche weder Halogenlösemittel noch Entfettungsrückstände
befinden. Besteht z.B. die Gefahr der Eindringung von Lösemittel-
dämpfen oder von Strahlungsenergie in den Schweißraum, in denen nur
kleine Mengen von Trichloräthylen oder Perchloräthylen vorhanden sind, so
darf nicht geschweißt werden. Durch die vom Lichtbogen ausgehende
Strahlung kann eine Zersetzung von gewissen Lösemitteln eintreten, die
Chlor enthalten. Hierbei können sich die giftigen Phosgengase bilden.
Um den unangenehmen Nebenwirkungen - durch das beim Schweißprozeß
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entstehende Ozon -
Raum mit hohem Ozonwert auftreten können, sollten regelmäßig kleine
Pausen außerhalb des Schweißraumes eingehalten werden. Als Neben-
wirkungen können andernfalls Irritationen in der Nase, im Hals und in den
Augen auftreten oder es kommt zu Kopf-, Brustschmerzen und manchmal
sogar zu Blutstauungen.
Es wird dringend empfohlen, Gasflaschen nicht in kleine Räume zu stellen,
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damit beim Ausströmen von großen Gasmengen - bedingt durch Gaslecks -
der Sauerstoffgehalt nicht auf gefährlich niedrige Werte absinken kann.
1.1.2.3 Vorsichtsregeln gegen Flammenbildung
Es muß jede Flammenbildung ausgeschlossen werden. Flammen können sich
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z.B. bei sprühenden Funken, glühenden Teilen oder bei heißen Schlacken
bilden.
Es ist nach jeder halben Stunde zu kontrollieren, ob sich Brandherde im
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Arbeitsbereich gebildet haben.
Leicht entzündbare Gegenstände, wie z.B. Zündhölzer und Feuerzeuge,
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dürfen nicht in der Hosentasche getragen werden.
Es ist sicherzustellen, daß dem Schweißverfahren angemessene Löschgeräte
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zur Verfügung stehen, die sich in der Nähe des Schweißarbeitsbereichs
befinden und zu denen ein leichter Zugang möglich ist.
Behälter, in denen sich bereits Brennstoffe oder Schmiermittel befanden,
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müssen vor Schweißbeginn gründlich gereinigt werden. Es genügt hierbei
nicht der leere Zustand des Behältnisses.
Nach dem Schweißen eines Werkstückes darf dieses erst berührt oder in
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Kontakt mit entflammbarem Material gebracht werden, wenn es genügend
abgekühlt ist.
An gefüllten Behältern mit entflammbarem Inhalt darf nicht geschweißt werden.
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Es ist darauf zu achten, daß sich keine entflammbaren oder brennbaren
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Materialien im Schweißbereich und innerhalb eines gedachten Kreises von
mindestens 10 m Durchmesser um den Schweißer befinden. Gegebenenfalls
müssen diese vor Schweißbeginn zuerst aus dem Gefahrenbereich entfernt
werden.
In einem Raum, in dem entflammbare Dämpfe, Gase oder brennbare Pulver
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in hoher Konzentration vorhanden sind, darf nicht geschweißt werden.
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Bedienungsanleitung Typ 211 DTG, 170/211 ATG
zu entgehen, die durch längeren Aufenthalt in einem
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