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Bedienpersonal; Ärztliche Versorgung - lps SimPlex Bedienungsanleitung

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2.8 Bedienpersonal

Die Lasershow darf nur durch eine unterwiesene Person durchgeführt werden. Sie muss bei der Show
den Strahlengang überwachen und eine Abschaltung des Gerätes bzw. eine Unterbrechung des
Strahlenganges bei Störfällen am Gerät oder unsicheren
Betriebsbedingungen vornehmen. (Betätigen des „Not-Aus"-Schalters!)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4
anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 aufhalten,
über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind. Dem Bedienpersonal muss bewusst
sein, dass es sich bei falscher oder leichtfertiger Handhabung des Lasersystems um ein gefährliches
Instrument handelt, welches zu irreparablen Schäden, speziell für die Augen, führen kann. Deshalb ist
das Bedienen des Lasersystems stets mit äußerster Vorsicht und konsequenter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften verbunden.
Bei Lasereinrichtungen, die für Vorführungen, Anzeigen, Schaustellungen und Darstellungen von
Lichteffekten verwendet werden, hat der Unternehmer den Versicherten Anweisungen zu erteilen,
wie die zugängliche Bestrahlung möglichst niedrig gehalten werden kann. Die Versicherten haben
diese Anweisungen zu befolgen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die
Gefahren der Laserstrahlung informiert werden sowie mit den vorhandenen
Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut gemacht werden,
sofern eine Lasereinrichtung der Klassen 2 bis 4 betrieben wird.
Der Unternehmer darf Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3B
oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über
16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch
Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich im Laserschutzbereich nur Versicherte aufhalten,
deren Anwesenheit dort erforderlich ist.
2.9 Ärztliche Versorgung
Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden entstanden ist, hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einen Augenarzt aufsucht.
S e i t e 17 | 38
LPS-Lasersysteme Siegmund Ruff / CEO Haidschwaerze 18 72131 Ofterdingen Germany
Phone: +49 7473 271177 www.lps-laser.de
info@lps-laser.de

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