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Sicherheitshinweise; Allgemeine Bestimmungen - Hünnebeck BOSTA 100 Aufbau- Und Gebrauchsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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15.0 Sicherheitshinweise

15.1 Allgemeine Bestimmungen

Die hier zusammengestellten sicherheitstechnischen Hinweise sollen das Augenmerk des Gerüstbauers auf die
Problematik bei Errichtung und Umgang mit Gerüsten richten. Diese Liste beinhaltet nur die wichtigsten Anweisungen und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll auch eine professionelle Auseinandersetzung mit der Arbeitssicherheit
beim Gerüstbau nicht ersetzen.
· Vor dem Einbau der Gerüstbauteile sind diese durch Sichtkontrollen auf Beschädigungen zu prüfen.
· Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nur vom Hersteller instandgesetzt werden.
· Das Abladen von Gewichten auf das Gerüst bis GG 3 / LK 3 ist mit einem Hebezeug nicht erlaubt.
· Für alle Gerüstgruppen / Lastklassen gilt grundsätzlich, daß in der Regelausführung innerhalb eines Gerüstfeldes (also
im Bereich zwischen zwei Ständern und über die gesamte Gerüsthöhe) nur eine Belagfläche mit dem gesamten
Nutzgewicht belastet werden darf.
· Ständer sind immer mit Fußplatten oder Gerüstspindeln zu versehen.
· Werden Gerüste auf tragfähigem Erdreich gegründet, so müssen unter den Gerüstspindeln oder Fußplatten
lastverteilende Unterlagen angeordnet werden.
· Die Art der Aussteifung ist der Aufbau- und Verwendungsanleitung zu entnehmen.
· Einer senkrechten Aussteifung durch Diagonalen dürfen höchstens 5 Gerüstfelder zugeordnet werden.
· Bei vorzeitigem Lösen von Verstrebungen ist vorher für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
· Beim Lösen von Verankerungen ist vorher für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
· Auf Belagteile abzuspringen oder etwas auf sie zu werfen ist unzulässig.
· Belagteile sind dicht aneinander zu verlegen. Sie dürfen weder wippen noch ausweichen.
· Für die Gerüstmontage ist der Belag in einer Breite von mindestens 50,0 cm auszulegen.
· Bei Materiallagerung auf der Belagfläche muß die freie Durchgangsbreite mindestens 20,0 cm betragen.
· Belagflächen müssen mit einem dreiteiligen Seitenschutz umwehrt sein.
· Auf Fanglagen von Schutzgerüsten darf weder Material noch Werkzeug gelagert werden.
· Bei Gerüstbauarbeiten, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist eine
Absprache und Abstimmung der Arbeiten erforderlich, damit eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen wird.
· Bereits während der technischen Bearbeitung des Projekts muß der zum Einsatz kommende Montageablauf festgelegt
werden. Er ist so zu planen, daß Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, ausgeschlossen werden oder wenn es
nicht anders möglich ist, so gering wie möglich zu halten sind.
· Gerüstbauarbeiten sind so zu planen, daß sie nicht unter Zeitdruck erfolgen.
· Das vor Ort benötigte Material muß in ausreichender Menge, im einwandfreien Zustand und frei zugänglich vorhanden
sein.
· Beim vertikalen Materialtransport von Hand muß in jeder Gerüstlage, mit der Aufstellebene beginnend, ein Gerüstbauer
stehen.
Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.
Das Gerüstmaterial muss wettergeschützt gelagert werden.
Bei der Lagerung muss ein schonender Umgang mit dem Gerüstmaterial gewährleistet werden.
Das sichere Auf-, Um- und Abbauen von Gerüsten liegt in der Verantwortung des Unternehmers, der die Gerüstbauarbeiten
ausführt. Er muß seine Mitarbeiter über die auszuführenden Arbeiten unterweisen. Auch sicherheitsrelevante
Neuentwicklungen im Gerüstbereich müssen vom Unternehmer an Mitarbeiter weitergegeben werden. Zur Unterweisung
gehört auch das wiederholte Anhalten der Mitarbeiter zur einer sicheren Arbeitsweise. Für das bestimmungsgemäße
Verwenden und Erhalten der Betriebssicherheit ist jeder Unternehmer, der die Gerüste benutzt, verantwortlich. Für den
Arbeitsschutz im Gerüstbau sind folgende Gesetze und Verordnungen von Bedeutung:
· Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12.12.1973,
· Rahmenrichtlinie 89/319/EWG vom 12.06.1989,
· Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG vom 30.11.1989 und Richtlinie 2001/45/EG vom 27.06.2001,
· Baustellenrichtlinie 92/57/EWG vom 24.06.1992,
· Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.1996
· VII Sozialgesetzbuch (SGB) vom 07.08.1996,
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