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EuroLite LAS-7 Bedienungsanleitung Seite 8

Showlaser
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Unkontrolliert reflektierte Strahlung von Lasereinrichtungen sind zu vermeiden; spiegelnde oder glänzende
Gegenstände oder Flächen sind aus der Umgebung des Laserstrahls soweit wie möglich fernzuhalten, zu
entfernen oder abzudecken.
Zum Schutz vor gefährlichen Reflektionen sollen Werkzeuge, Zubehör und Justiergeräte, die im Laser-
bereich verwendet werden, keine gut reflektierenden Oberflächen aufweisen und Anwesende im Laser-
bereich keine gut reflektierenden Gegenstände sichtbar mitführen.
Werden mehrere Lasereinrichtungen gleichzeitig in demselben Raum betrieben, sind deren Strahlengänge
gegenseitig abzuschirmen. Falls erforderlich, sollte der Strahlengang nur von einer Seite aus zugänglich
sein; die optische Achse sollte nicht auf Fenster gerichtet werden.
Der Showlaserbereich ist vom Zuschauerbereich sicher abzugrenzen, z. B. durch eine erhöhte Bühnenfläche
oder Gitter. Zwischen dem Showlaserbereich und dem Zuschauerbereich muss seitlich ein Sicherheits-
abstand von mindestens 1 m vorgesehen sein. Der Abstand von der Verkehrsfläche nach oben muss
mindestens 3,50 m betragen.
Werden Wände als Abschirmung von Laserbereichen verwendet, so gelten z. B. Wände aus Ziegeln,
Kalkstein oder Beton als geeignet. Es können auch andere Abschirmungen verwendet werden, wenn sie den
wesentlichen Anforderungen von DIN EN 12 254 entsprechen.
Bedieneinrichtung
Die Bedieneinrichtung des Showlasers muss außerhalb des Showlaserbereichs liegen, und von dort muss
der gesamte Showlaserbereich überwachbar sein.
Die Lasereinrichtung darf nur befugten Personen zugänglich sein.
Der Showlaser darf niemals unbeaufsichtigt betrieben werden!
Während einer Veranstaltung dürfen an Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie
Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorgenommen werden.
Außerhalb der eigentlichen Laser-Show ist der Strahl möglichst nahe am Laser zu unterbrechen oder
abzuschalten.
Bedienpersonal
Die Laser-Light-Show darf nur durch eine unterwiesene Person durchgeführt werden. Sie muss bei der
Show den Strahlengang überwachen und eine Abschaltung des Gerätes bzw. eine Unterbrechung des
Strahlenganges bei Störfällen am Gerät, unsicheren Betriebsbedingungen oder Unruhe im Publikum
vornehmen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4
anwenden, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind.
Bei Lasereinrichtungen, die für Vorführungen, Anzeigen, Schaustellungen und Darstellungen von Licht-
effekten verwendet werden, hat der Unternehmer den Versicherten Anweisungen zu erteilen, wie die
zugängliche Bestrahlung möglichst niedrig gehalten werden kann. Die Versicherten haben diese
Anweisungen zu befolgen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Gefahren
der Laserstrahlung informiert werden und mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und mit den
erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut gemacht werden, sofern eine Lasereinrichtung der Klassen 2 bis
4 betrieben wird.
Bei Lasereinrichtungen, bei denen Laserbereiche entstehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
sich in diesen Bereichen nur Versicherte aufhalten, deren Anwesenheit dort erforderlich ist.
Ärztliche Versorgung bei Augenschäden
Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt wird.
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00026019.DOC, Version 1.2

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