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EuroLite LAS-7 Bedienungsanleitung Seite 7

Showlaser
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Prüfungen aus DIN 56912: 1999-04 "Showlaser und Showlaseranlagen", die Berufsgenossenschaftliche
Vorschrift Laserstrahlung BGV B2, Stand 01/1997, das Merkblatt "Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-
Veranstaltungen", Stand 10/2000, das Merkblatt "Disco-Laser", Stand 8.70/92 und auch die staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu beachten.
Die o.g. Vorschriften werden hier nur auszugsweise wiedergegeben. Der Informationsstand dieser Bedie-
nungsanleitung entspricht dem Zeitpunkt der Drucklegung. Die BGV B2 soll laut Auskunft der Berufs-
genossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten aufgrund der geänderten Laserklassen überarbeitet
werden. Der Betreiber muss sich selbständig um die Beschaffung der aktuellsten Sicherheitsvorschriften
bemühen und diese einhalten!
Für andere Länder gilt IEC 60825-1:1993 + A1:1997 + A2:2001 und alle nationalen Vorschriften. Diese
müssen unbedingt eingehalten werden!
Bitte beachten Sie: Wird das vorliegende Produkt einzeln betrieben oder werden mehrere Geräte
unabhängig voneinander in einem Raum betrieben, handelt es sich NICHT um eine Showlaseranlage.
Sicherheitsabschaltung
Showlaser müssen eine manuelle Sicherheitsabschaltung haben, die es ermöglicht, den Strahlaustritt
jederzeit zwangsläufig unterbrechen zu können.
Mechanischer Aufbau
Der Showlaser muss gegen Verstellen, Verdrehen und unbeabsichtigte Positionsänderungen gesichert sein.
Der Showlaser ist so anzuordnen, dass ein nicht bestimmungsgemäßes Auswandern des Laserstrahls
während des Betriebes verhindert wird.
Die optisch wirksamen Komponenten müssen fest an der Wand etc. befestigt sein. Die tragenden Elemente
müssen ihrerseits fest angebracht sein.
Zuschauerbereich
Im Zuschauerbereich dürfen die Grenzwerte für Bestrahlung und Bestrahlungsstärke nicht überschritten
werden.
Personen sollen nicht absichtlich Laserstrahlung oberhalb der MZB-Werte ausgesetzt werden.
Der Unternehmer hat durch technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass eine
Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung, auch durch reflektierte oder gestreute Laser-
strahlung, verhindert wird.
Showlaserbereich
Durch den Betrieb des Showlasers ergibt sich ein Gefahrenbereich, der sog. Showlaserbereich, in dem die
vorgegebenen Grenzwerte für Bestrahlung und Bestrahlungsstärke überschritten werden können. Dieser
darf während des Betriebes von keiner unbefugten Person erreicht werden.
Der Laserbereich ist im Rahmen der vorgegebenen Aufgabenstellung räumlich möglichst klein zu halten. Im
Laserbereich sollen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist.
Der Showlaserbereich darf nur von unterwiesenen und befugten Personen betreten werden. Dabei müssen
geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Die geometrischen Grenzen des Showlaserbereichs müssen vor der Inbetriebnahme berechnet oder ge-
messen werden.
Laserstrahlung darf sich nur soweit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl ist
– soweit dies möglich ist – am Ende der Nutzentfernung durch eine diffus reflektierende Zielfläche so zu
begrenzen, dass eine Gefährdung durch direkte oder diffuse Reflektionen möglichst gering ist.
In den Raumwinkeln der Laserstrahlen dürfen sich keine gut reflektierenden Oberflächen befinden. Treten
dennoch schädliche Reflektionen auf, müssen diese beim Festlegen der geometrischen Grenzen berück-
sichtigt werden.
Lasereinrichtungen sind einschließlich im Strahlengang befindlicher Vorrichtungen so aufzustellen oder zu
befestigen, dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Position und der Strahlrichtung vermieden wird.
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00026019.DOC, Version 1.2

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