Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-593
3.2.4
Dokumentation und Übereinstimmungsbestätigung
Die ausführende Firma hat die ordnungsgemäße Aufstellung, den Einbau und Montage in
Übereinstimmung mit der Montageanleitung des Herstellers und gemäß den Bestimmungen
dieses Bescheides unter Beachtung der Regelungen der Ausrüstungsteile mit einer Überein-
stimmungsbestätigung zu bestätigen. Diese Bestätigung ist in jedem Einzelfall dem Betreiber
vorzulegen und von ihm in die Bauakte aufzunehmen.
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Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und Prüfung
4.1
Nutzung
4.1.1
Lagerflüssigkeiten
(1) Die Behälter dürfen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäß
Abschnitt 1 (5) mit den dort genannten Einschränkungen verwendet werden.
(2) Die Lagerung verunreinigter Medien ist nicht zulässig, wenn die Verunreinigungen zu
einem anderen Stoffverhalten führen.
4.1.2
Nutzbares Behältervolumen
Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht
überlaufen. Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen,
dürfen nicht entstehen. Der zulässige Füllungsgrad der Behälter ist nach Maßgabe der
Anlage 5 zu bestimmen. Die Überfüllsicherung ist dementsprechend einzurichten.
4.1.3
Unterlagen
− Kopie dieses Bescheides,
− Kopie der Regelungstexte der zum Lieferumfang gehörenden Ausrüstungsteile,
− Montageanleitung zur Aufstellung der Behälter.
4.1.4
Betrieb
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme der Behälter, an geeigneter Stelle ein dauerhaft
sichtbares Schild anzubringen, auf dem die gelagerte Flüssigkeit gemäß Abschnitt 1 (5)
einschließlich ihrer Dichte und Konzentration angegeben ist. Die Kennzeichnung nach
anderen Rechtsbereichen bleibt unberührt.
(2) Die Betriebsvorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen (AwSV)
(3) Vor dem Befüllen ist zu überprüfen, ob das einzulagernde Medium dem auf dem Schild
nach Absatz (1) entspricht und die Temperatur des einzufüllenden Mediums nicht zur Über-
schreitung der zulässigen Betriebstemperatur nach Abschnitt 1 (5) führt. Außerdem ist zu
prüfen, wie viel Lagerflüssigkeit der Behälter aufnehmen kann und ob die Überfüllsicherung
im ordnungsgemäßen Zustand ist.
(4) Die Behälter dürfen nur mit festen Anschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüll-
sicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang
selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden.
(5) Die Füllvorgänge sind vollständig zu überwachen. Nach Beendigung des Befüllvorgangs
ist die Einhaltung des zulässigen Füllungsgrades nach Abschnitt 4.1.2 zu überprüfen.
(6) Die Behälter dürfen für Zwecke des hier geregelten Anwendungsbereichs (ortsfeste Lage-
rung) nur im leeren Zustand transportiert werden. Die Aufstellposition der Behälter im befüllten
oder teilbefüllten Zustand darf nicht verändert werden.
(7) Bei der Verwendung der Behälter zur Lagerung von gebrauchten Schmier-, Hydraulik- und
Wärmeträgerölen handelt es sich um Sammelbehälter mit Stutzen für den sicheren Anschluss
einer fest verlegten Rohrleitung oder abnehmbaren Leitung zur Benutzung durch Fach-
personal (nicht durch jedermann).
(8) Eine wechselnde Befüllung der Behälter mit unterschiedlichen Medien ist nicht zulässig.
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)
Z106495.22
sind einzuhalten.
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Seite 8 von 9 | 16. Januar 2023
D
1.40.21-74/22
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