D
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-593
(2) Außerdem hat der Hersteller die Behälter an der äußeren Wand der Auffangvorrichtung
gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
− Herstellungsnummer,
− Herstellungsdatum,
− Nenninhalt des Behälters bei einem zulässigen Füllungsgrad (gemäß Abschnitt 4.1.2) in
− Werkstoff (die verwendete Formmasse und ggf. Einfärbung muss aus der Kennzeichnung
− zulässige Betriebstemperatur,
− Hinweis auf drucklosen Betrieb,
− Vermerk "Außenaufstellung zulässig" bzw.
− Vermerk "Nur für Lagermedien gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allge-
(3) Die zum zulässigen Füllungsgrad gehörende Füllhöhe ist am Behälter bzw. Füllstand-
anzeiger zu kennzeichnen (Füllstandmarke-Maximum).
2.4
Übereinstimmungsbestätigung
2.4.1
Allgemeines
(1) Die Bestätigung der Übereinstimmung der Behälter mit den Bestimmungen der von dem
Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit
einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen
Produktionskontrolle und eines Übereinstimmungszertifikates einer hierfür anerkannten Zerti-
fizierungsstelle sowie einer regelmäßigen Fremdüberwachung durch eine anerkannte Über-
wachungsstelle einschließlich einer Erstprüfung der Behälter nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen erfolgen.
(2) Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließ-
lich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen, hat der Hersteller der Behälter eine hierfür
anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzu-
schalten.
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck
abzugeben.
(4) Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von
ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. Dem Deutschen Institut für
Bautechnik ist zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben.
2.4.2
Werkseigene Produktionskontrolle
(1) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durch-
zuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die
von ihm hergestellten Behälter der von diesem Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsicht-
lichen Zulassung (Abschnitte 1 und 2) entsprechen.
(2) Die werkseigene Produktionskontrolle muss mindestens die in Anlage 4 aufgeführten
Prüfungen einschließen.
Z106495.22
12
Liter,
hervorgehen z. B. "PE-LLD – Resinex RX103") für Innenbehälter- und Auffangvorrichtung,
Vermerk "Außenaufstellung nicht zulässig",
meiner Bauartgenehmigung Nr. Z-40.21-593".
Seite 5 von 9 | 16. Januar 2023
1.40.21-74/22