D
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-593
3.2
Ausführung
3.2.1
Allgemeines
(1) Beim Transport oder der Montage beschädigte Behälter dürfen nicht verwendet werden,
soweit die Schäden die Dichtheit oder die Standsicherheit der Behälter mindern. Eine Instand-
setzung der Behälter (Innenbehälter/Auffangvorrichtung) ist nicht zulässig.
(2) Die Beurteilung von Schäden und Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im
Einvernehmen mit einem für Kunststofffragen zuständigen Sachverständigen
Mitwirkung des Antragstellers, zu treffen.
(3) In Erdbebengebieten innerhalb der Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN 4149
Behälter ausreichend in ihrer Lage so zu sichern, dass im Erdbebenfall keine konzentrierten
Einzellasten auf die Behälter einwirken.
3.2.2
Ausrüstung der Behälter
(1) Die Bedingungen für die Ausrüstung der Behälter sind den wasser-, bau- und arbeits-
schutzrechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
(2) Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unzulässiger Über- oder Unterdruck
und unzulässige Beanspruchungen der Behälterwand nicht auftreten.
(3) Zwischen Innenbehälter und Auffangvorrichtung (Außenbehälter) ist nach Maßgabe der
wasserrechtlichen Anforderungen eine für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete
Leckagesonde entsprechend den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen
einzubauen.
3.2.3
Montage
3.2.3.1
Allgemeines
(1) Die Böden der Behälter müssen vollständig auf einer waagerechten, ebenen und biege-
steifen Auflagerfläche (z. B. Beton, Asphalt) stehen.
(2) Die Behälter müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen
solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Füllstand, Leckagen und die Zustands-
kontrolle durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich ist.
(3) Das Kennzeichnungsschild muss sich an einer begehbaren Seite des Behälters befinden.
Die vorhandene Füllstandanzeige muss gut ablesbar sein.
(4) Die Behälter sind lotrecht so aufzustellen, dass Möglichkeiten zur Brandbekämpfung in
ausreichendem Maße vorhanden sind.
3.2.3.2
Rohrleitungen
(1) Be- und Entlüftungsleitungen müssen ausreichend bemessen und dürfen nicht absperrbar
sein. Sie sind, einschließlich der Rohrverbindungen, so auszulegen, dass sie bei einem Über-
druck von 0,3 bar dicht bleiben. Die Austrittsöffnungen sind gegen Eindringen von Regen-
wasser zu schützen.
(2) An eine gemeinsame Be- und Entlüftungsleitung dürfen nur dann mehrere Behälter ange-
schlossen werden, wenn die zu lagernden Flüssigkeiten bzw. deren Dämpfe keine gefähr-
lichen Verbindungen eingehen.
(3) Beim Anschließen der Rohrleitungen an die Behälterstutzen ist darauf zu achten, dass kein
Zwang entsteht und keine zusätzlichen äußeren Lasten auf den Behälter einwirken, die nicht
planmäßig vorgesehen sind.
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Sachverständige von Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sowie weitere Sachverständige, die auf Anfrage vom
DIBt bestimmt werden
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DIN 4149:2005-04
Z106495.22
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Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausfüh-
rung üblicher Hochbauten
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, ggf. unter
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sind die
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1.40.21-74/22