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Bestimmungsgemäße Verwendung; Zulässige Brennstoffe; Unzulässige Brennstoffe; Wer Darf Einheizen - Froling P4 Pellet 15 Bedienungsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Sicherheit
Bestimmungsgemäße Verwendung
2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
2.2.1 Zulässige Brennstoffe
2.2.2 Unzulässige Brennstoffe

2.2.3 Wer darf einheizen

Fröling Heizkessel- und Behälterbau Ges.m.b.H, Industriestraße 12, A-4710 Grieskirchen
Tel +43 (0) 7248 606-0 Fax +43 (0) 7248 606-600 info@froeling.com www.froeling.com
Den Kessel nur in technisch einwandfreiem Zustand sowie
bestimmungsgemäß, sicherheits- und gefahrenbewusst benutzen!
Störungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen können, umgehend
beseitigen lassen!
Der Fröling P4 Pellet ist ausschließlich für das Aufheizen von
Heizungswasser bestimmt. Es dürfen nur jene Brennstoffe
verwendet werden, die unter 2.2.1 definiert sind!
Für eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung und
daraus resultierende Schäden haftet der Hersteller/Lieferant
nicht.
Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit einem Durchmesser von 6mm
Geltende Normen:
Österreich:
ÖNORM M 7135 - HP 1
und/oder Zertifizierungsprogramm DINplus
Deutschland:
DIN 51731 - HP 5, Zertifizierungsprogramm DINplus
und/oder ÖNORM M 7135 - HP 1
Allgemein gilt:
Lagerraum vor jeder Neubefüllung auf Pelletsstaub prüfen und
gegebenenfalls reinigen
Der Einsatz von Brennstoffen, die nicht unter 2.2.1 definiert sind,
insbesondere das Verbrennen von Abfall, ist nicht zulässig.
Unzulässige Brennstoffe!
Das Verbrennen von unzulässigen Brennstoffen führt zu einem erhöhten Rei-
nigungsaufwand und durch die Bildung von aggressiven Ablagerungen und
Schwitzwasser zur Beschädigung des Kessels und in weiterer Folge zum Ver-
lust der Garantie! Darüber hinaus kann die Verwendung nicht normgerechte
Brennstoffe zu schwerwiegenden Störungen der Verbrennung führen!
Es ist nur dem geschulten Betreiber gestattet, den Kessel zu bedienen!
Zutritt zum Heizraum durch Unbefugte!
Sachschaden und Verletzungen möglich!
Der Betreiber ist beauftragt, unbefugte Personen, insbesondere Kinder, vom
Kessel fernzuhalten
A C H T U N G
A C H T U N G
2
§
Seite 9
B0430408

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