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ABB VSC Installations-Und Betriebsanleitungen Seite 41

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Abb. 18a
30a
Abb. 18b
Abb. 18c
30b
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7.7. Anweisungen zum Ausbau oder
Ersetzen der Sicherungen
7.7.1. Allgemeines
• Alle untenstehend beschriebenen
Arbeitsschritte sind durch Personal im
Besitz einer angemessenen Fachkenntnis
der Geräte auszuführen.
• Das Schütz nicht herausziehen, wenn die
Kassette nicht sicher mit der Schaltanlage
oder einem stabilen Untergestell
verbunden ist.
• Sicherstellen, dass das Schütz
ausgeschaltet ist, bevor man die Trennung
oder das Ausfahren aus der Kassette
vornimmt.
• Sicherstellen, dass das Schütz
ausgeschaltet ist, bevor man die Ersetzung
der Sicherungen vornimmt.
• Das ausfahrbare Schütz ist nicht zur
Aufnahme von Sicherungen vom Typ CMF/
BS und CEF/BS vorgerüstet.
Der Sicherungshalter ist für die Installation von Sicherungen
mit Abmessungen und Schlagstift vom mittleren Typ nach
DIN 43625 (1983) und BS 2692 (1975) und mit elektrischen
Eigenschaften nach Norm IEC 282-1 (1974) vorgerüstet.
Der Sicherungshalter ist mit automatischer
Öffnungseinrichtung zum Schmelzen der Sicherung versehen.
Die gleiche Vorrichtung verhindert das Einschalten des
Schützes, wenn auch nur eine Sicherung ausfällt.
7.7.2. Vorbereitungen zum Ersetzen der Sicherungen
a) VSC/P
Zum Ersetzen der Sicherung muss das Schütz aus der
Kassette herausgefahren werden.
Die Anweisungen für das Ausfahren befinden sich in den
Handbüchern der Schaltanlagen/Kassetten.
Mit aus der Schaltanlage ausgefahrenem Schütz die
vier Befestigungsschrauben der Abschirmung und
die entsprechenden DIN-Unterlegscheiben (Abb. 18a)
losschrauben und so anordnen, wie in Abb. 18b gezeigt ist.
Für Schütze von 12 kV die Abschirmung (2) entfernen und
(Abb. 18c) die Ersetzung der Sicherungen so vornehmen, wie
es im Abs. 7.8. beschrieben ist.
b) VSC/PN und VSC/PNG
Zum Austauschen der Sicherungen muss man das
Schütz aus der Kassette herausfahren. Die Anweisungen
für das Ausfahren befinden sich in den Handbüchern
der Schaltanlagen/Kassetten. Dann den Austausch der
Sicherungen vornehmen, wie es im Abs. 7.8 beschrieben ist.
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