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Mitsubishi FB25-35CN Betriebs- Und Wartungshandbuch Seite 13

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3.4
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt die Verantwortungen des Herstellers fest, die
Maschine im Hinblick auf Geräuschemissionen zu messen und die Ergebnisse bekannt
zu geben.
Der durchschnittliche Geräuschpegel (LpA) des Staplers, dem der Fahrer ausgesetzt
werden kann, wurde auf Ohrenhöhe des Staplerfahrers gemäß Prüfverfahren
gemessen, das in den Normen EN 12053+A1 und EN ISO 4871 spezifiziert ist. Diese
Ergebnisse sind in Kapitel 13 dieses Handbuchs aufgelistet.
Beachten Sie bitte, dass während des Staplerbetriebs höhere Schalldruckpegel
auftreten können, die durch unterschiedliche Betriebsmethoden, Umwelteinflüsse und
andere Schallquellen verursacht werden. Diese Norm und die bekanntgegebenen
Prüfergebnisse können nicht für vor-Ort-Messungen herangezogen werden, um
festzustellen, wie sehr der Fahrer täglich Geräuschemissionen ausgesetzt ist. Diese
Ergebnisse können lediglich als Vergleich der Emissionsdaten ähnlicher Maschinen
herangezogen werden.
Die Geräuschrichtlinie 2003/10/EC legt die Verantwortung des Arbeitgebers fest, seine
Mitarbeiter zu schützen.
Die tatsächlichen Geräuschemissionsdaten müssen durch Probefahrten des Staplers
auf dem Betriebsgelände ermittelt werden und dort, wo die Staplerfahrer ihre tägliche
Routinearbeit verrichten. Aus dieser Messung lässt sich die tägliche Lärmeinwirkung
errechnen.
3.5
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt die Verantwortungen des Herstellers fest, die
Maschine im Hinblick auf Vibrationsemissionen zu messen und die Ergebnisse
bekanntzugeben.
Die Vibrationsemissionen für diesen Stapler wurden gemäß dem in EN 13059+A1
spezifizierten Prüfverfahren gemessen. Diese Ergebnisse sind in Kapitel 13 dieses
Handbuchs aufgelistet.
Beachten Sie bitte, dass diese Norm und die bekanntgegebenen Prüfergebnisse nicht
für vor-Ort-Messungen herangezogen werden können, um festzustellen, wie sehr der
Fahrer täglich Vibrationen ausgesetzt ist. Diese Ergebnisse können lediglich als
Vergleich der Emissionsdaten ähnlicher Maschinen herangezogen werden.
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FB25-35(C)N
Lärm
Falls die Lärmeinwirkung den unteren Auslösewert von 80 dB(A) überschreitet,
muss der Arbeitgeber einen Gehörschutz für jeden einzelnen Mitarbeiter zur
Verfügung stellen.
Falls die Lärmeinwirkung dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) entspricht oder
diesen Wert überschreitet, muss jeder einzelne Mitarbeiter einen Gehörschutz
tragen.
Vibrationen
Revision: B
Betriebs- und
wartungshandbuch
Document ID: 623321-DE
13 (216)

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