3.
MONTAGE UND PRÜFUNG
3.1
MONTAGE DER ROLLTORE
Die Montage der Rolltore hat gemäß der Montageanleitung für die jeweilige Rolltor-Type zu
erfolgen.
Die Handlungsanweisungen in der Anleitung sind unbedingt zu beachten.
Montage, Anschluss und Einstellung des Elektroantriebs und der Sicherheits- und Steuerungs-
vorrichtungen sind exakt entsprechend den Montageanleitungen des Herstellers auszuführen.
Bei den Montagearbeiten sind die Bestimmungen der Gesetzgebung, der Standards, Normen
und Regeln zur Arbeitssicherheit und Schutz der Gesundheit unbedingt zu beachten, die in dem
Staat gültig sind, wo das Tor zu montieren ist.
Die Montage der Rolltore ist unter Einhaltung der Anforderungen der Bauproduktrichtlinie
89/106/ЕЕС, Maschinenrichtlinie 98/37/EC sowie folgender Normen auszuführen:
EN 13241-1: 2003+А1 Industrial, commercial and garage doors and gates. Product standard.
Part 1. Products without fire resistance or smoke control characteristics (EN 13241-1:2003 Tore –
Produktnorm – Teil 1: Produkte ohne Freuer- und Rauchschutzeigenschaften);
EN 12604: 2000 Industrial, commercial and garage doors and gates – Mechanical aspects – Re-
quirements (ЕN 12604:2000 Tore. Mechanische Aspekte. Anforderungen);
EN 12605: 2000 Industrial, commercial and garage doors and gates – Mechanical aspects – Test
methods» (ЕN 12605:2000 Tore. Mechanische Aspekte. Prüfverfahren);
EN 12453: 2000 Industrial, commercial and garage doors and gates – Safety in use operated doors –
Requirements (ЕN 12453:2000 Tore. Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore. Anforderungen);
EN 12445: 2000 Industrial, commercial and garage doors and gates – Safety in use operated doors –
Test methods (EN 12445:2000 Tore. Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore. Prüfverfahren).
3.2
PRÜFUNG DER ROLLTORE
Rolltore müssen nach der Montage von einem Sachkundigen geprüft werden.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen
Sicherheitsnormen, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik (z.B. BG-Regeln, Normen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Tore
beurteilen kann. Zu diesen Personen zählen z.B. Sachverständige, Fachkräfte der Hersteller-,
Liefer- oder Montagefirmen.
Sachkundige haben ihre Begutachtung objektiv abzugeben, unbeeinflusst von anderen, z.B.
wirtschaftlichen Umständen.
Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren und schriftlich festzuhalten.
Der schriftliche Nachweis sollte erreichbar zur Einsichtnahme bereit gehalten werden.
4.
INBETRIEBNAHME
Nach der Erstprüfung der Rolltore soll der Betreiber der Anlage von Fachkräften der Firmen, die
das Rolltor montiert und geprüft haben, in die Nutzung, Bedienung, Wartung und Vorgehens-
weise im Notfall oder beim Stromausfall eingewiesen werden.
Der Betreiber soll über mögliche Restrisiken und Gefahren infolge nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung der Rolltore informiert werden.
8
BETRIEBSANLEITUNG ROLLTORE