Beachten Sie die Gefahr von Kondenswasserbildung an der Verbrennungsluftleitung beim Ansaugen kalter
Außenluft!
Schallschutz beachten!
Lüftungsleitungen und deren Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Baustoffklasse
A1). Bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschoßen und bei Überbrückung von Brandwänden die Leitungen
so ausführen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Brandabschnitte gelangen kann (Bauteile müssen eine
Feuerwiderstandsdauer >90 Minuten aufweisen (F90)). Siehe auch Landesbauordnung.
9
SCHORNSTEIN UND VERBINDUNGSSTÜCK
Schornstein und Verbindungsstück entsprechend den Anforderungen der DIN 18160.1 bzw. DIN EN 15287-1
ausführen und nach der Normenreihe DIN EN 13384 berechnen.
Eine Schornstein-Mehrfachbelegung ist bei Nachweis der Schornsteineignung (wärme- und strömungstech-
nische Berechnung und Zustimmung des Schornsteinfegers erforderlich) bei verschiedenen Ofenbauarten
möglich. Nicht jedoch bei Kamineinsätzen, die auf offenen Betrieb eingestellt sind. Beachten Sie, dass hier-
für ein eigener Schornstein erforderlich ist.
Wenn Sie als Verbindungsstück zwischen Nachheizfläche und Schornstein ein Stahlrauchgasrohr verwen-
den, so muss dieses für den Anwendungsfall geeignet, DIN EN 1856-2 entsprechen und mit einer CE-Kenn-
zeichnung versehen sein. Das Verbindungsstück unmittelbar an den Schornstein anschließen.
Für den sicheren Betrieb ist ein rußbrandbeständiger Schornstein T400 erforderlich.
Dichten Sie alle Rauchrohr-Verbindungsstellen ab! Eine Reinigungsmöglichkeit vorsehen!
10
Aufbauanleitung HKD 2.2 k (1.38)
© 2023 Brunner GmbH