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Wartung Und Instandhaltung; Sicherheitshinweise; Wartungstabelle - REHM SYNERGIC.PRO2 170-2 Betriebsanleitung

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Wartung und Instandhaltung

8.1

Sicherheitshinweise

Warnung!
Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt
werden, die durch REHM ausgebildet wurden. Wenden Sie sich an Ihren
REHM-Händler. Verwenden Sie beim Austausch von Teilen nur Original-
REHM-Ersatzteile.
Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten an diesem Gerät durch Perso-
nen ausgeführt, die nicht von REHM ausgebildet und zu diesen Arbeiten
autorisiert sind, so erlischt gegenüber REHM der Garantie- und Haftungs-
anspruch.
Vor Beginn der Reinigungsarbeiten muss das Schweißgerät ausgeschaltet
und vom Netz getrennt sein!
Vor Wartungsarbeiten muss die Schweißanlage ausgeschaltet und vom
Netz getrennt und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert
werden.
Versorgungsleitungen müssen abgesperrt und drucklos geschaltet werden.
Es sind die im  Kap. 2 "Sicherheit" aufgeführten Warnhinweise zu
berücksichtigen.
Die Schweißanlage und deren Komponenten sind nach den Angaben der
Wartungstabelle zu warten.
Unzureichende oder unsachgemäße Wartung oder Instandhaltung kann zu
Betriebsstörungen führen. Eine regelmäßige Instandhaltung der Anlage ist
deshalb unerlässlich. An der Anlage dürfen keine baulichen Veränderungen oder
Ergänzungen vorgenommen werden.
8.2

Wartungstabelle

Die Wartungsintervalle sind eine Empfehlung der Firma REHM bei normalen
Standardanforderungen (z.B. Einschichtbetrieb, Einsatz in sauberer und trocke-
ner Umgebung). Die exakten Intervalle werden von Ihrem Sicherheitsbeauftrag-
ten festgelegt.
Tätigkeit
Reinigung des Geräteinneren
Kühlwasser- und Kühlerkontrolle
Funktionstest
der
richtungen durch Bedienpersonal
Sichtkontrolle der Anlage, speziell der
Brennerschläuche
Anschlussleitungen
schläuche durch Fachpersonal prüfen
lassen; Prüfung im dafür vorgesehenen
Prüfbuch protokollieren.
Prüfung je nach Landesrecht auch
häufiger durchführen.
Kapitel
Sicherheitsein-
und
Brenner-
Wartung und Instandhaltung
Intervall
8.3
mindestens 2 x jährlich
8.4
täglich
täglich
täglich
halbjährlich

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