1.2. Organisatorische Maßnahmen
Die Betriebsanleitung muss am Einsatzort des Fugenschneiders griffbereit für jede Person zugänglich
aufbewahrt werden.
Ergänzungen zur Betriebsanleitung sind allgemeingültige gesetzliche und sonstige verbindliche
Regelungen zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz zu beachten und anweisen.
Derartige Pflichten können auch z. B. den Umgang mit Gefahrstoffen oder das Tragen persönlicher
Schutzausrüstungen oder straßenverkehrsrechtliche Regelungen betreffen.
Das mit Tätigkeiten am Fugenschneider beauftragte Personal muss vor Arbeitsbeginn die
Betriebsanleitung, und hier besonders das Kapitel Sicherheitshinweise, gelesen und verstanden
haben. Dies gilt in besonderem Maße für nur gelegentlich, z. B. beim Rüsten, Warten, am Kran tätig
werdendem Personal.
Regelmäßig sicherheits- und gefahren bewusstes Arbeiten des Personals unter Beachtung der
Betriebsanleitung kontrollieren.
Alle durch Vorschriften geforderte persönliche Schutzausrüstung tragen.
Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise am Fugenschneider beachten und in lesbarem Zustand halten.
Beschädigte oder nicht mehr lesbare Sicherheits- und Gefahrenhinweise ersetzten.
Bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Maschine oder seines Betriebsverhaltens, Maschine sofort
stillsetzen und entsprechend kennzeichnen. Störung der zuständigen Stelle/Person melden.
Keine Veränderungen, durch An- und Umbauten ohne schriftliche Genehmigung des Herstellers
vornehmen. Die Anweisungen vom Werkzeughersteller müssen berücksichtigt werden.
Setzen Sie nur geprüfte Original-Ersatzteile des Herstellers ein.
Vorgeschriebene Fristen für Inspektion einhalten.
Zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nur Werkstattaurüstung und vorgesehene
Werkzeuge benutzen.
Maschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht in geschlossenen Räumen genutzt werden.
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