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Kromer TP51 Prüfbuch Seite 6

2-säulen hebebühne

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Prüfpflichten für Fahrzeughebebühnen
(ÖSTERREICH)
Abnahmeprüfung gemäß § 7 AM-VO
(Arbeitsmittelverordnung)
(1) Fahrzeughebebühnen sind vor der ersten In-
betriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unter-
ziehen.
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens fol-
gende Prüfinhalte umfassen
1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
der korrekten Montage und der Stabilität,
2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtun-
gen,
3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und
ohne Belastung,
4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunk-
tionen bei vorhersehbaren Störungen und-
Fehlbedienungen,
5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von
Stoffen und Energien,
6. Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig-
vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken,
wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtun-
gen und persönliche Schutzausrüstungen,
7. bei Arbeitskörben auch die Eignung des
Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder me-
chanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb
gehoben wird.
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1. Ziviltechniker/innen einschlägiger Fachge-
biete, insbesondere für Maschinenbau oder
Elektrotechnik, oder
2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs.
5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
(GewO), im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen
nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr.
468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer Befug-
nisse oder
4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) ein-
schlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer
Befugnisse.
5. Inspektionsstellen für überwachungsbedürf-
tige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebe-
anlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II
Nr.210/2009
Wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 AM-VO
(Arbeitsmittelverordnung)
(1) Fahrzeughebebühnen sind mindestens
einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Ab-
stand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden
Prüfung zu unterziehen.
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindes-
tens folgende Prüfinhalte umfassen
1. Prüfung von verschleißbehafteten Kompo-
nenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen,
Räder und Tragmitteln,
2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bau-
teilen und Sicherheitseinrichtungen wie
Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsgren-
zungen,
3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bau-
teile wie Schalteinrichtungen, Notschaltvor-
richtungen, Lichtschranken, Bewegungsenso-
ren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und
Signaleinrichtungen, Verriegelungen.
(3) Für Wiederkehrende Prüfungen sind heranzu-
ziehen:
1. 1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachge-
biete, insbesondere für Maschinenbau oder
Elektrotechnik, oder
2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs.
der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
(GewO), im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen
nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr.
468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer Befug-
nisse oder
4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) ein-
schlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer
Befugnisse.
5. Inspektionsstellen für überwachungsbedürf-
tige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebean-
lagen-Betriebsver- ordnung 2009, BGBl. II Nr.
210/2009
6. Sonstige geeignete fachkundige Personen

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