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Kromer TP51 Prüfbuch Seite 5

2-säulen hebebühne

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(2) Die regelmäßige Prüfung nach § 39 ist im we-
sentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie
erstreckt sich auf die Prüfung des Zustandes der
Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit
und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
und Vollständigkeit des Prüfbuches.
(3) Der Umfang der außerordentlichen Prüfung
nach § 40 richtet sich nach Art und Umfang der
Änderung der Konstruktion oder Instandsetzung.
Prüfbuch § 42
(1) Über die Prüfung der Hebebühnen mit mehr
als 2 m Hubhöhe sowie von Hebebühnen, die
dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem
Lastaufnahmemittel mitfahren oder
sich darunter aufhalten (§ 38 Abs. 1, § 40), ist
durch Prüfbuch Nachweis zu führen. Für sonsti-
ge Hebebühnen kann die Berufsgenossenschaft
im Einzelfall die Führung von
Prüfbüchern verlangen.
(2) Das Prüfbuch hat die Befunde über die
erstmalige sowie die regelmäßigen und außeror-
dentlichen Prüfungen – gegebenfalls die
Bescheinigung über die Baumusterprüfung und
Werkstätte – zu enthalten. Die für die
regelmäßigen Prüfungen erforderlichen Unterla-
gen müssen beigefügt sein.
(3) Der Befund muss enthalten:
1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe
der noch Ausstehenden Teilprfungen,
2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festge-
stellten Mängel,
3. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem
Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
4. Angabe über notwendige Nachprüfungen,
5. Name, Anschrift und Unterschrift des Prü-
fers.
(4)Die Kenntnisnahme und die Abstellung fest-
gestellter Mängel sind vom Unternehmer im
Befund zu bestätigen. Durchführungsanweisun-
gen: Bezüglich der Mängelbeseitigung siehe
auch § 52.
Ordnungswidrigkeiten § 53
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 RVO
handelt, wer Vorsätzlich oder fahrlässig den Be-
stimmungen der §§ 38 Abs. 1 oder 3, §§ 39, 40,
43 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4, §§ 43 bis 46 Abs.
1, 2
oder 4, § 47 Absätze 1 bis 4, Abs. 6, 7 Satz 1 oder
Abs. 8, §§ 48, 49, Absätze 1 bis 3 Satz 1 oder
Abs.
4 oder §§ 50 bis 52 zuwiderhandelt.
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