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Kromer TP51 Prüfbuch Seite 4

2-säulen hebebühne

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Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen" (VBG 14)
(Deutschland)
III. Prüfung
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme §38
(1) Hebebühnen mit mehr als 2m Hubhöhe sowie
Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass
Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfah-
ren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel
oder der Last aufhalten, dürfen nur in Betrieb
Genommen werden, wenn sie durch einen
Sachverständigen geprüft und etwaige Mängel
behoben worden sind.
(2) Von der Prüfung nach Absatz 1 darf abgese-
hen werden, soweit eine Baumusterprüfung
von einer Prüfstelle nach § 6 der „Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über techni-
sche Arbeitsmittel" durchgeführt wurde und
ein Werksattest vorliegt, in dem bestätigt wird,
dass die Hebebühne dem geprüften Baumuster
entspricht. Dabei erfolgt es unter Beachtung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik
ordnungsgemäß, dass nach Maßgabe dieser
Unfallverhütungsvorschrift
verwendet werden kann (baumustergeprüfte
Hebebühne). Durchführungsanweisungen:
Die Durchführung von Baumusterprüfungen
erfolgt nach den „Grundsätzen für Prüfung der
Arbeitssicherheit von Hebebühnen" (GS-FL-04),
zu beziehen vom Fachausschuss „Fördermittel
und Lastenaufnahmemittel", Postfach 875, 6800
Mannheim 1. Die Prüfstellen nach § 6 der „Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über
technische Arbeitsmittel" sind vom Bundesminis-
ter für Arbeit und Sozialordnung im Fachteil
Arbeitsschutz des Bundesarbeitsblattes mit
ihren jeweiligen Aufgabengebieten bezeichnet.
(3) Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angelie-
fert werden, sind vor der ersten Inbetriebnahme
durch einen Sachkundigen auf Betriebsbereit-
schaft prüfen zu lassen.
Regelmäßige Prüfungen § 39
Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnah-
me in Abständen von längstens einem Jahr
durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Außerordentliche Prüfungen § 40
Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie
Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Per-
sonen auf dem Lastaufnahmemittel
mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemit-
tel oder der Last aufhalten, sind nach Änderung
der Konstruktion und nach wesentlichen Instand-
setzungen an tragenden Teilen vor der Wieder-
inbetriebnahme
durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Durchführungsanweisungen:
Als Änderung der Konstruktion sind z.B.
Maßnahmen zur Vergrößerung der Tragfähigkeit
oder der Hubhöhe anzusehen.
Eine wesentliche Instandsetzung liegt z.B. vor,
wenn tragende Bauteile – auch beim Austausch
gegen Bauteile gleicher Art – geschweißt wer-
den.
Prüfumfang § 41
(1) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
nach § 38 Abs. 1 erstreckt sich auf die Einhal-
tung der Bestimmungen dieser Unfallverhütungs-
vorschrift über Bau und Ausrüstung und der
allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie
besteht aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung
1. Die Vorprüfung umfasst die Prüfung der
Konstruktions- und Fertigungsunterlagen
2. Die Bauprüfung umfasst die Feststellung
der Übereinstimmung der Hebebühne mit
den Konstruktionsunterlagen, die Prüfung
der ordnungsgemäßen Fertigung sowie die
Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit
der Eintragung im Prüfbuch.
3. Die Abnahmeprüfung umfasst die Prüfung-
der Belastbarkeit, die Prüfung der Wirksam-
keit der Sicherheitseinrichtungen und der
ordnungsgemäßen Aufstellung.
Die Vor- und Bauprüfung muss beim Hersteller
durchgeführt sein. Die Abnahmeprüfung ortsver-
änderlicher Hebebühnen muss beim Hersteller
oder Betreiber, die Abnahmeprüfung ortsfester
Hebebühnen beim Betreiber durchgeführt
werden.
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