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Messrichtigkeitshinweise Gemäß Csa-Baumusterprüfbescheinigung; Auflagen Für Den Verwender Der Messwerte Aus Der Ladeeinrichtung (Emsp) - Walther-Werke smartEVO+ Montage & Betriebsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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2.5 Messrichtigkeitshinweise gemäß CSA-Baumusterprüfbescheinigung
2.5.1 Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser als notwendige
Voraussetzung für einen bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen
muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der Verwender des
Messgerätes.
▪ Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und eichrechtkonform
verwendet, wenn die in ihr eingebauten Zähler nicht anderen Umgebungsbedingungen ausgesetzt
sind, als denen, für die ihre Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
▪ Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der Bundesnetzagen-
tur in deren Anmeldeformular den an der Ladesäule zu den Ladepunkten angegebenen PK mit
anmelden. Ohne diese Anmeldung ist ein eichrechtkonformer Betrieb der Säule nicht möglich.
Webseite: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_
Institutionen/E-Mobilitaet/start.html
▪ Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für die Kom-
ponenten in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten werden.
▪ Der Verwender dieses Produkts hat sicherzustellen, dass Ladeeinrichtungen zeitnah außer
Betrieb genommen werden, wenn wegen Stör- oder Fehleranzeigen im Display der eichrechtlich
relevanten Mensch-Maschine-Schnittstelle ein eichrechtkonformer Betrieb nicht mehr möglich ist.
Es ist der Katalog der Stör- und Fehlermeldungen in dieser Betriebsanleitung zu beachten.
▪ Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete - ent-
sprechend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter Hardware in
seinem Besitz speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte verfügbar halten (Betrieb-
spflicht des Speichers.). Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Abschluss des
Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern mindestens bis zum Ablauf möglicher
gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für
Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte gebildet werden.
▪ Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem Produkt
von ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische Form einer von
der CSA genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender
dieses Produktes insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der
Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
▪ Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug):
§ 32 Anzeigepflicht „(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen...".
▪ Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom Messgeräte-
verwender der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers beim CPO mit allen
Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden.
2.5.2 Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
1.
Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen
im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestim-
mung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige
Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts
anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken
dienen, sind weiterhin anzuwenden.
2.
Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das
Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messge-
rät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
3.
Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für
den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Mess-
werte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
DOK BEMO 10/22 Rev.01 PM
Sicherheitshinweise
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