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Walther-Werke smartEVO+ Montage & Betriebsanleitung Seite 10

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Sicherheitshinweise
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten einer
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
▪ Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass ausschließlich
die Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
▪ Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladesäule, die nicht nach dem
Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der Messwerte
verwendet werden.
▪ Fordert der Kunde einen Beweis der richtigen Übernahme der Messergebnisse aus der Ladeein-
richtung in die Rechnung, ist der Messwertverwender entsprechend MessEG, § 33, Abs. (3) ver-
pflichtet, diesen zu erbringen. Fordert der Kunde einen vertrauenswürdigen dauerhaften Nachweis
gem. Anlage 2 10.2 MessEV, ist der Messwertverwender verpflichtet ihm diesen zu liefern. Der
EMSP hat seine Kunden über diese Pflichten in angemessener Form zu informieren.
▪ Dies kann auf folgende Arten erfolgen:
a) Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über den textlichen Vertrag
▪ Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum Zeitpunkt der Rech-
nungsstellung einschließlich Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie
mittels der Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können. Die
Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
▪ Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und Displaysoft-
ware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
▪ Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt
wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt,
er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen können,
dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der EMSP hat seine
Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu informieren.
▪ Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf. vorhandenen
dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim Betreiber der Ladeein-
richtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
▪ Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der Ladeeinrichtung
sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten Datenpakete ausreichend
lange gespeichert werden, um die zugehörigen Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu
können.
▪ Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von Eichungen,
Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch Bereitstellung geeigneter
Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm genutzten Exemplaren des zu dieser
Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu ermöglichen.
▪ Der EMSP muss sicherstellen, dass dem Kunden automatisch (z.B. über das Hinterlegen seiner
E-Mail-Adresse auf einer Webseite) nach Abschluss der Messung und spätestens zum Zeitpunkt
der Rechnungslegung ein Beleg der Messung und der Angaben zur Bestimmung des Geschäfts-
vorgangs zugestellt wird, solange dieser hierauf nicht ausdrücklich verzichtet. Diese Zustellung
kann in elektronischer Form erfolgen z.B. via SMS oder E-Mail.
▪ Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von
§ 33 MessEG auch dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen Roa-
ming-Dienstleister bezieht.
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DOK BEMO 10/22 Rev.01 PM

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Diese Anleitung auch für:

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