Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Messrichtigkeitshinweise Gemäß Csa-Baumusterprüfbescheinigung - Walther-Werke ECOLECTRA 600 Montage- Und Betriebsanleitung

Eichrechtkonforme ladeeinrichtungen
Vorschau ausblenden Andere Handbücher für ECOLECTRA 600:
Inhaltsverzeichnis

Werbung

Sicherheitshinweise
2.5
2.5.1
muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der Verwender des
Messgerätes.
Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und eichrechtkonform ver-
wendet, wenn die in ihr eingebauten Zähler nicht anderen Umgebungsbedingungen ausgesetzt
sind, als denen, für die ihre Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der Bundesnetz-
agentur in deren Anmeldeformular den an der Ladeeinrichtung zu den Ladepunkten angege-
benen Public-Key mit anmelden. Ohne diese Anmeldung ist ein eichrechtkonformer Betrieb der
Ladeeinrichtung nicht möglich. Webseite:
ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulen/Anzeige_Lade-
punkte_node.html
Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für die Kom-
ponenten in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten werden.
Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete – ent-
sprechend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter Hardware
in seinem Besitz speichern („dedizierter Speicher"), – für berechtigte Dritte verfügbar halten
des Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern mindestens bis zum Ablauf
möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten
dürfen für Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte gebildet werden.
Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem Produkt
von ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische Form einer von
der CSA genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender
Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
desrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen...".
Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom Messgeräte-
verwender der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers beim CPO mit allen
Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden.
2.5.2
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
1.
Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen
im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestim-
mung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige
Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts
anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken
dienen, sind weiterhin anzuwenden.
2.
Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass
das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das
3.
Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für
den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Mess-
werte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
8
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/
-
#Dokument-ID#

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Diese Anleitung auch für:

Evolution 350Ecolectra 250Systemevo

Inhaltsverzeichnis