15. PFLEGE UND WARTUNG
15.2.1. Verpflichtung des Betreibers
Der Betreiber sorgt dafür, dass alle Teile der Wartungsleitung stets griffbereit an der Anlage aufbewahrt werden.
Der Betreiber verpflichtet sich, nur Personen an und im Bereich der Anlage arbeiten zu lassen, die
• alle für die jeweilige Tätigkeit relevanten Teile der Wartungsanleitung gelesen und verstanden haben
• mit den grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz
vertraut sind
• in die sichere Handhabung der Anlage eingewiesen sind (Unterweisung)
15.2.2. Verpflichtung des Personals
Als Personal sind nur Personen zugelassen, von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Arbeit zuverlässig ausführen.
Personen, deren Reaktionsfähigkeit beeinflusst ist, z.B. durch Drogen, Alkohol oder Medikamente, sind NICHT
zugelassen.
• Jede Person, die sich mit der Wartung des Montagesystems befasst, muss diese Wartungsanleitung sowie alle
relevanten Kapitel im Bezug auf die entsprechende Tätigkeit gelesen und verstanden haben.
• Diese Wartungsanleitung sollte stets allen beteiligten Personen zugänglich und griffbereit aufbewahrt werden.
• Nur geschultes und eingewiesenes Personal darf die in dieser Anleitung beschriebenen Tätigkeiten ausführen.
• Anzulernendes Personal darf nur unter Aufsicht einer erfahrenen Person an der Wartung mitwirken.
Dem Betreiber wird empfohlen, sich dies jeweils schriftlich bestätigen zu lassen.
15.3. Geologie
15.3.1. Vor Errichtung der Unterkonstruktion
Im Rahmen eines vor Errichtung der Unterkonstruktion einzuholenden geologischen Gutachtens hat eine
Abschätzung der Standfestigkeits- und Erosionsgefährdung zu erfolgen. In Deutschland geschieht dies in
entsprechender Anwendung der DIN 19708 und DIN 19706.
15.3.2. Während der Errichtung der Unterkonstruktion
Die Standfestigkeit der Unterkonstruktion und damit der gesamten Photovoltaikanlage ist wesentliches Ziel.
Freiflächensysteme sind nur dann standfest, wenn für die Standfestigkeit sämtliche erforderlichen Maß-
nahmen durchgeführt wurden. Diese Maßnahmen sind entsprechend der standortspezifischen Statik und
geologischen Gutachten durchzuführen. Sämtliche Standschutz- und Erosionsschutzmaßnahmen, die durch
Statik und geologisches Gutachten empfohlen wurden, sind im Rahmen der Errichtungsarbeiten an der
Unterkonstruktion durchzuführen.
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