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Garantiebedingungen; Name Und Anschrift Des Garantiegebers; Die Rechte Des Verbrauchers Als Inhaber Der Garantie - Ossa EXPLORER Benutzerhandbuch

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Garantie
GARANTIEBEDINGUNGEN UND –BESTIMMUNGEN
Die Garantie bezieht sich auf das im Schein zur »BESCHEINIGUNG UND INSPEKTION DER LIEFERUNG« angeführte Produkt. Dieser
Schein muss vom Personal, das von OSSA FACTORY SL (im Weiteren OSSA genannt) autorisiert worden ist, ausgefüllt sein. Die Garantie
gilt in den auf der Seite 33 aufgeführten Ländern. Die Garantie bezieht sich, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Regelung
und Genehmigung in jedem Land, nur auf Motorräder, die durch einen offiziellen OSSA-Importeur in Ihr Land eingeführt worden sind.
Diese Garantie beschränkt bzw. beeinflusst nicht die dem Verbraucher nach der jeweils nationalen Rechtsordnung zustehenden, ge-
setzlich geregelten Rechte und Garantiebestimmungen und gilt unabhängig der vom offiziellen Vertragshändler gewährten Garantie.

NAME UND ANSCHRIFT DES GARANTIEGEBERS

Garantiegeber ist das Unternehmen OSSA FACTORY SL, Crta. Antiga d'Amer, nave 12, Pol. Ind. Domeny, 17007 Girona, Spanien.

DIE RECHTE DES VERBRAUCHERS ALS INHABER DER GARANTIE

Mit der vorliegenden Garantie gewährleistet OSSA dem Endverbraucher, dass das von OSSA hergestellte Motorrad mangelfrei und
nach höchsten Qualitätsstandards gefertigt worden ist. Daher umfasst die Garantie Ersatzteile und Instandsetzung einschließlich dem
Arbeitsaufwand für die Reparatur eines Material- oder Herstellungsfehlers an einem neuen Motorrad innerhalb des Garantiezeitraums
und ohne weitere Einschränkung als die in dem vorliegenden Handbuch aufgeführten Ausnahmen, sofern die von OSSA festgelegten
Wartungs- und Inspektionsanforderungen entsprechend den hier enthaltenen Bedingungen erfüllt worden sind.
OSSA ist die verantwortliche Stelle und haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Pro-
duktes besteht. Ist das Produkt nicht mangelfrei, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung des Produktes oder auf eine Ersatzlie-
ferung. Diese Entscheidung des Käufers, sobald sie dem Verkäufer mitgeteilt wird, verpflichtet beide Seiten, eine Ausnahmebedingung
einzuhalten: Wenn die Nachbesserung des Produktes oder die Ersatzlieferung im Vergleich zum Kaufpreis des Produktes unverhält-
nismäßig ist, wird die vernünftigste Lösung berücksichtigt. Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten
verursachen würde, die angesichts des Wertes, den das Gut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, unter Berücksichtigung der Bedeutung
der Vertragswidrigkeit und nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für
den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte, verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.
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OSSA EXPLORER - Benutzerhandbuch
Die Reparatur gilt als unverhältnismäßig, wenn sie unwirtschaftlich ist, das heißt, dass die Kosten für die Nachbesserung höher als der
Wert der Sache sind. In diesem Fall kann der Verbraucher zwischen einer Minderung des Kaufpreises oder einer Vertragsauflösung
wählen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf eine Vertragsauflösung.
Regelung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Gutes, Minderung des Kaufpreises und Vertragsauflösung:
1.
Sie sind für den Verbraucher kostenlos.
2.
Sie werden innerhalb einer zumutbaren Frist ausgeführt.
3.
In den sechs Monaten nach Übergabe des nachgebesserten Gutes ist der Verkäufer für die Mängel, die zur Nachbesserung
geführt haben, verantwortlich. Als gleiche Mängel gelten, wenn Störungen auftreten, die die gleiche Ursache wie die nachgebesserten
Mängel haben.
4.
Wenn nach einer Nachbesserung oder einem Ersatz innerhalb der gültigen Garantiezeit erneut ein Fehler auftritt, kann der
Verbraucher im Falle einer Nachbesserung zwischen Ersatz, angemessener Minderung des Kaufpreises oder Geldrückgabe wählen.
Bei einem Ersatz des Produkts kann er eine Nachbesserung, soweit die Kosten nicht unverhältnismäßig sind, eine angemessene Min-
derung des Kaufpreises oder eine Geldrückgabe fordern.
5.
Der Verkäufer ist nicht zu einem Ersatz von verschleißbaren Teilen oder von Teilen aus zweiter Hand verpflichtet.
6.
Die Minderung des Kaufpreises steht im Verhältnis zur Differenz, die zwischen dem Wert des Gutes zum Zeitpunkt der Lie-
ferung, wenn kein Mangel bestanden hätte, und dem tatsächlichen Wert der Sache zum Zeitpunkt der Lieferung existiert hat.
7.
Wenn es dem Verbraucher nicht möglich ist, sich wegen eines nach Kaufvertrag nicht übereinstimmenden Produkts an den
Verkäufer zu wenden, kann er die Garantieansprüche direkt beim Hersteller geltend machen, um den Ersatz oder die Nachbesserung
des Gutes zu erhalten.
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