Garantie
GARANTIEBEDINGUNGEN UND –BESTIMMUNGEN
Die Garantie bezieht sich auf das im Schein zur »BESCHEINIGUNG UND INSPEKTION DER LIEFERUNG« angeführte Produkt. Dieser
Schein muss vom Personal, das von OSSA FACTORY SL (im Weiteren OSSA genannt) autorisiert worden ist, ausgefüllt sein. Die Garantie
gilt in den auf der Seite 33 aufgeführten Ländern. Die Garantie bezieht sich, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Regelung
und Genehmigung in jedem Land, nur auf Motorräder, die durch einen offiziellen OSSA-Importeur in Ihr Land eingeführt worden sind.
Diese Garantie beschränkt bzw. beeinflusst nicht die dem Verbraucher nach der jeweils nationalen Rechtsordnung zustehenden, ge-
setzlich geregelten Rechte und Garantiebestimmungen und gilt unabhängig der vom offiziellen Vertragshändler gewährten Garantie.
NAME UND ANSCHRIFT DES GARANTIEGEBERS
Garantiegeber ist das Unternehmen OSSA FACTORY SL, Crta. Antiga d'Amer, nave 12, Pol. Ind. Domeny, 17007 Girona, Spanien.
DIE RECHTE DES VERBRAUCHERS ALS INHABER DER GARANTIE
Mit der vorliegenden Garantie gewährleistet OSSA dem Endverbraucher, dass das von OSSA hergestellte Motorrad mangelfrei und nach
höchsten Qualitätsstandards gefertigt worden ist. Daher umfasst die Garantie Ersatzteile und Instandsetzung einschließlich dem Arbeits-
aufwand für die Reparatur eines Material- oder Herstellungsfehlers an einem neuen Motorrad innerhalb des Garantiezeitraums und ohne
weitere Einschränkung als die in dem vorliegenden Handbuch aufgeführten Ausnahmen, sofern die von OSSA festgelegten Wartungs-
und Inspektionsanforderungen entsprechend den hier enthaltenen Bedingungen erfüllt worden sind.
OSSA ist die verantwortliche Stelle und haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produktes
besteht. Ist das Produkt nicht mangelfrei, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung des Produktes oder auf eine Ersatzlieferung. Die-
se Entscheidung des Käufers, sobald sie dem Verkäufer mitgeteilt wird, verpflichtet beide Seiten, eine Ausnahmebedingung einzuhalten:
Wenn die Nachbesserung des Produktes oder die Ersatzlieferung im Vergleich zum Kaufpreis des Produktes unverhältnismäßig ist, wird
die vernünftigste Lösung berücksichtigt. Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die
angesichts des Wertes, den das Gut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und
nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurück-
gegriffen werden könnte, verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.
62 Benutzerhandbuch