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Hardi MASTER plus Betriebsanleitung Seite 13

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Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der
Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
(a) die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt;
(b)
Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten
Arbeitnehmern durchgeführt werden.
1. Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit
benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
2.
Die Informationen und die Betriebsanleitungen enthalten zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz:
(a)
Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels;
(b) absehbare Störfälle;
(c) Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
Die Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Gefährdungen, auf die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung
vorhandenen Arbeitsmittel sowie auf entsprechende Veränderungen aufmerksam gemacht werden, sofern diese
Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese
Arbeitsmittel nicht direkt benutzen.
3. Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.
Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
(a) die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung — auch
in Bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren — erhalten;
(b)
die in Artikel 6 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.
Artikel 6
Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel
Artikel 8
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Artikel 9
Unterweisung der Arbeitnehmer
2 – Sicherheitshinweise
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