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Haftungsausschluss; Pflichten Des Betreibers - Microtronics rapidM2M C32-Serie Benutzerhandbuch

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Hinweis: Einschränkung der Gewährleistung
Bei Nichtbeachtung der Sicherheitshinweise und Anweisungen in dieser Unterlage behält sich der
Hersteller eine Einschränkung der Gewährleistung vor.

4.12 Haftungsausschluss

Der Hersteller übernimmt keine Haftung
für Folgeschäden, die auf eine Änderung dieses Dokumentes zurückzuführen sind. Der Hersteller
l
behält sich das Recht vor, den Inhalt des Dokuments einschließlich dieses Haftungsausschlusses
unangekündigt zu ändern.
für Personen- oder Sachschäden, die auf eine Missachtung der gültigen Vorschriften zurückzuführen
l
sind. Für Anschluss, Inbetriebnahme und Betrieb der Geräte/Sensoren sind alle Informationen und
übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen des Landes (in Österreich z. B. die ÖVE-Richtlienien),
wie gültige Ex-Vorschriften sowie die für den jeweiligen Einzelfall geltenden Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
für Personen- oder Sachschäden, die auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.
l
Sämtliche Handhabungen am Gerät, welche über die montage- und anschlussbedingten Maßnahmen
hinausgehen, dürfen aus Sicherheits- und Gewährleistungsgründen prinzipiell nur von Microtronics -
Personal bzw. durch Microtronics  autorisierte Personen oder Firmen vorgenommen werden.
für Personen- oder Sachschäden, die auf den Betrieb des Geräts in technisch nicht einwandfreiem
l
Zustand zurückzuführen sind.
für Personen- oder Sachschäden, die auf eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung
l
zurückzuführen sind.
für Personen- oder Sachschäden, die auf eine Missachtung der Sicherheitshinweise in dieser
l
Anleitung zurückzuführen sind.
für fehlende oder falsche Messwerte, die auf unsachgemäße Installation zurückzuführen sind und
l
für die daraus resultierenden Folgeschäden.

4.13 Pflichten des Betreibers

WARNUNG:
Im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sind die nationale Umsetzung der
Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) sowie die dazugehörigen Einzelrichtlinien und davon
besonders die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,
jeweils in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Der Betreiber muss die örtliche Betriebserlaubnis einholen und die damit verbundenen Auflagen beachten.
30
Rev. 03

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