13.3.2 Vorschriften Deutschland
13.3.3 Vorschriften Schweiz
13.3.4 Brandbeständigkeit des Mauerdurchbruches
13.4
Belüftung des Heizraumes
13.5
Verringerung von Schallemissionen
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HARGASSNER Heiztechnik der Zukunft
• FeuVO (Feuerungsverordnung der Bundesländer)
• VKF (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen); Wichtige Punkte aus
der VKF Brandschutzrichtlinien Fassung 2017
• Türen und Räume mit Feuerwiderstand El (nicht brennbar)
• Wände hinter Feuerungsanlagen sind aus nicht brennbarem Material und
müssen mindestens 0,12 m dick sein
• Leicht entzündliche Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und dergleichen
dürfen nicht im Heizraum aufbewahrt werden
Brandbeständigkeit des Mauerdurchbruches herstellen EI 90 (F90)
Abdeckung mit Stahlblechen (Stärke mindestens 1,5 mm)
Abdeckung mit feuerfesten Platten (Stärke mindestens 8 mm)
Zum Befestigen der Abdeckung mindestens 10 Schrauben verwenden
und über den Umfang verteilen
Darauf achten, dass zwischen dem Trog der Raumaustragung und der Mauer
ein Spalt bleibt
Das verhindert auch die Schallübertragung
Füllung: mit Steinwolle EI 90 (F90) ausfüllen
Für den Verbrennungsvorgang im Heizraum Zuluft- und Abluftöffnungen
vorsehen.
Die Größe der Zu- und Abluftöffnungen ist den örtlichen Bestim-
mungen zu entnehmen
Hargassner Mindestdimensionierung:
Pro kW Kessel-Nennleistung mindestens einen Zuluft-Querschnitt von 5 cm²
vorsehen, mindestens jedoch einen Gesamt-Querschnitt von 200 cm².
Es ist sicherzustellen, dass keinerlei Beeinträchtigungen durch Luftströmungen
oder Witterungseinflüsse entstehen. Bei Abdeckgittern u.ä. muss die
Querschnittsfläche erhalten bleiben.
Zur Verringerung von Schallemissionen können folgende Maßnahmen getroffen
werden:
Schalldämmende Türen zum Heizraum und zum Brennstofflagerraum
Zuluftöffnungen auf das Minimum beschränken
Trittschalldämmung in den Böden der darüberliegenden Räume
Schalldämmung am Kamin
A 4952 Weng OÖ Tel.: +43/7723/5274-0 Fax: +43/7723/5274-5 office@hargassner.at
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