9
Einrichtungen bauseits
9.1
Landeseigene Vorschriften beachten
Landeseigene Sicherheitsbestimmungen beachten
Die Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zum Betreiben von Feuerungs-
anlagen und der Lagerung von Brennstoffen sind in den Ländern unterschied-
lich vorgeschrieben
9.2
Qualifizierung des Installationspersonals
Tod, Verletzungen, Beschädigungen durch unsachgemäße Installationen
9.3
Feuerlöscher
HARGASSNER Heiztechnik der Zukunft
• Vor Inbetriebnahme landeseigene behördliche Vorschriften beachten
Brandschutz
Betreiben von Feuerungsanlagen
Lagerung von Brennstoffen
Ausführungen des Heizraumes und des Brennstofflagerraumes
Vorgaben des Rauchfangkehrers
• Arbeiten an der Elektrik, Hydraulik, an Komponenten des Abgassystems, bauliche
Maßnahmen und Maßnahmen für den Brandschutz nur von autorisiertem Personal
durchführen lassen
• Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet das, Abgassystem und den Brandschutz von
konzessionierten autorisierten Stellen prüfen zu lassen
Neben der Bedienungsanleitung und den im Verwenderland und an der Einsatz-
stelle geltenden verbindlichen Regelungen zur Unfallverhütung sind auch die
anerkannten fachtechnischen Regeln für sicherheits- und fachgerechtes
Arbeiten zu beachten.
Geprüften (alle 2 Jahre) Feuerlöscher leicht zugänglich außerhalb des
Heizraumes (neben der Heizraumtür) montieren:
Heizraumgröße
< 20 m²
20 - 50 m²
A 4952 Weng OÖ Tel.: +43/7723/5274-0 Fax: +43/7723/5274-5 office@hargassner.at
A C H T U N G
W A R N U N G
Menge Löschpulver
6 kg
12 kg
Prüfzeichen
EN3
EN3
15