Das Ziel ist ein gleichmäßiges Feuer bei geringer
Holzmenge. Wenn Sie zu viele Holzscheite in die Glut
legen, kann die zugeführte Luft nicht genügend erwärmt
werden und die Gase entweichen unverbrannt durch
den Schornstein.
Ihr Nordpeis-Gerät ist nur für Verbrennung von
Schnittholz konstruiert und zugelassen.
Überhitzen Sie niemals Ihr Gerät; es können irreparable
Schäden verursacht werden, die von der Garantie nicht
gedeckt werden.
Warnung:
Verwenden Sie NIEMALS imprägniertes oder
lackiertes Holz, Sperrholz, Spanplatten, Müll,
Milchverpackungen o.ä. Materialien. Eine
Verwendung dieser Materialien als Brennstoff
führt zum sofortigen Erlöschen der Garantie.
Bei der Verbrennung dieser Materialien können
sich Salzsäure und Schwermetalle bilden, die
zu einer Schädigung der Umwelt, Ihrer selbst
und des Einsatzes führen. Salzsäure kann
ebenfalls eine Schornsteinkorrosion oder
eine Beschädigung des Mauerwerks eines
gemauerten Schornsteins bewirken. Verwenden
Sie abgesehen von der initialen Befeuerung
ebenfalls keine Rinde, Sägespäne oder andere
besonders feine Holzarten zum Verfeuern. Diese
Brennstoffe können zu einem gefährlichen
Funkenüberschlag führen und damit zu hohe
Temperaturen nach sich ziehen.
Warnung:
Vergewissern Sie sich, dass der Einsatz
nicht überhitzt ist. Dies kann irreparable
Produktschäden nach sich ziehen. Solche
Schäden werden nicht von der Garantie
abgedeckt.
Quelle: "Håndbok, effektiv og miljøvennlig vedfyring" by Edvard
Karlsvik SINTEF Energy Research AS and Heikki Oravainen, VTT
(dt. Handbuch für eine effektive und umweltfreundliche Beheizung
mit Holz von Edvard Karlsvik SINTEF Energy Research AS und
Heikki Oravainen, VTT).
9. Grundsätzliche Anforderungen
Für die Installation der gesamten Feuerungsanlage sind
alle örtlichen Gesetzte, Baubestimmungen und Verord-
nungen zu beachten.
Insbesondere sind die folgenden Normen und Gesetze
einzuhalten:
1) TR.OL : Technische Regeln für das Ofen und Lufthei-
zungsbauhandwerk
2) DIN 18896: Feuerstätten für feste Brennstoffe -
Technische Regeln für die Installation
3) FeuVO: Feuerungsverordnung der einzelnen
Bundesländer
4) LBO: Landesbauordnung der einzelnen
Bundesländer
5) EnEV: Energieeinsparverordnung
6) 1. BImSchV : 1. Bundesimmissionsschutzverordnung:
Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze raumluftabhängige Feuerstätten
sind, die Ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum
entnehmen, muss der Betreiber für ausreichende
Verbrennungsluft sorgen. Bei abgedichteten Fenstern
und Türen (z. B. in Verbindung mit Energiesparmaß-
nahmen) kann es sein, dass die Frischluftzufuhr nicht
mehr gewährleistet ist, wodurch das Zugverhalten des
Kamineinsatzes beeinträchtigt werden kann. Dies kann
Ihr Wohlbefinden und unter Umständen Ihre Sicherheit
beeinträchtigen. Ggf. muss für eine zusätzliche
Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau einer
Luftklappe in der Nähe des Kamineinsatzes oder
Verlegung einer Verbrennungsluftleitung nach außen
oder in einen gut belüfteten Raum (ausgenommen
Heizungskeller), gesorgt werden. Insbesondere muss
sichergestellt bleiben, dass Verbrennungsluftleitungen
während des Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
können die Funktion des Ofens negativ beeinträchtigen
(bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit
keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar an der
Feuerstätte eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen
in Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder
die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien
oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Die Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden:
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
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