Strickfachkraft
Geschulte oder angelernte
Person
2.3.2 Personalauswahl
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Als Strickfachkraft gilt, wer die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und
ausführen sowie mögliche Gefahren erkennen kann.
Die Fachkraft verfügt über die folgenden Eigenschaften:
fachliche Ausbildung an der Strickmaschine und Musterungsanlage
theoretische Kenntnisse
praktische Erfahrung
Kenntnisse der einschlägigen (landesspezifischen) Bestimmungen
Kenntnis der Betriebsanleitung
Als geschulte oder angelernte Person gilt, wer auf Grund der
nachfolgenden Eigenschaften bestimmte, genau definierte Arbeiten an der
Strickmaschine ausführen kann.
ausführliche theoretische und praktische Einweisung an der
Strickmaschine
praktische Erfahrung
Kenntnisse der möglichen Gefahren
Der Betreiber muss sicherstellen, dass nur dazu beauftragtes Personal
an der Maschine tätig wird.
Die Zuständigkeiten des Personals für die folgenden Tätigkeiten sind
klar festzulegen.
Die Tabelle zeigt die Mindestanforderungen an das jeweilige Personal.
Tätigkeit
Montage
Elektrischer Anschluss
Inbetriebnahme
Programmierung
Musterung
Rüsten
Bedienung
Produktion
Wartung, Pflege, Reinigung
Instandhaltung
Reparatur
Demontage
Personalqualifikation und -auswahl 2.3
Personal
Mechanikfachkraft
Elektrofachkraft
Strickfachkraft
Strickfachkraft
Strickfachkraft, geschulte oder angelernte Person
Strickfachkraft, geschulte oder angelernte Person
Strickfachkraft, geschulte oder angelernte Person
Geschulte oder angelernte Person
Strickfachkraft, geschulte oder angelernte Person
Mechanikfachkraft, Elektrofachkraft oder
Strickfachkraft
Mechanikfachkraft oder Elektrofachkraft
Mechanikfachkraft oder Elektrofachkraft
Sicherheitshinweise
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