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Beauftragter Sachkundige; Rechtliche Grundlage; Umfang Der Prüfung; Anforderungen An Die Dokumentation - record C 127 X SU H-B OFFSET Originalanleitung

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6.3.3

Beauftragter Sachkundige

Sachkundige sind Personen:
– die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnissen, Erfahrung und Tätigkeiten, die ihnen
übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurtei-
len.
– die Kenntnisse auf dem Gebiet von automatischen Türsystemen haben und mit den landesspezifi-
schen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein aner-
kannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie den arbeitstechnischen sicheren Zu-
stand von automatischen Türsystemen beurteilen können.
Zu diesen Personen zählen z.B. Fachkräfte der Hersteller- oder Lieferfirmen, einschlägig erfahre-
ne, vom Hersteller autorisierte geschulte Fachkräfte des Betreibers oder sonstige Personen mit
entsprechender Sachkunde.
Sachkundige haben ihre Begutachtung objektiv vom Standpunkt der Personen- und Betriebssicher-
heit abzugeben, unbeeinflusst von anderen, z.B. wirtschaftlichen Umständen.
6.3.4

Rechtliche Grundlage

HINWEIS
Gemäß EN 16005 / DIN 18650 / Maschinenrichtlinie muss die Anlage vor einer ersten Inbetrieb-
nahme und anschließend laut Herstellerangaben oder mindestens einmal jährlich durch einen
Sachkundigen geprüft werden.
Die besondere Bedeutung für den Personenschutz erfordert die Einhaltungen dieser speziellen Vor-
schriften.
6.3.5
Umfang der Prüfung
Die Prüfung erfolgt anhand der Prüfanleitung des Herstellers. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem
Prüfprotokoll eingetragen und im Prüfbuch vermerkt.
Die Prüfung erfolgt üblicherweise gleichzeitig mit der Wartung der Anlage.
Bei der Prüfung wird auch kontrolliert, ob seit der letzten Prüfung keine Änderungen an der Anlage
vorgenommen worden sind und ob sie den aktuellen Sicherheitsanforderungen genügt.
6.3.6

Anforderungen an die Dokumentation

Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung und Wartung sind in einem Prüf- und
Wartungsbuch zu dokumentieren und beim Betreiber aufzubewahren.
Das Ergebnis der Prüfung und Wartung ist dem Auftraggeber / Betreiber schriftlich mitzuteilen.
Auftraggeber / Betreiber benötigen den Prüf- und Wartungsbericht (Kontrollliste) als Nachweis, dass
er die wiederkehrende Prüfung und Wartung durchführen ließ, ggf. zur Vorlage für die länderspezifi-
schen Bauaufsichtsbehörden, Unfall- / Haftpflichtversicherung, etc.
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Wartung und Instandhaltung
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