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Druckgeräterichtlinie (Dgrl) Und Betriebssicherheitsverordnung (Betrsichv); Anwendungsbereich; Einteilung Der Heizkessel; Erstmalige Und Wiederkehrende Prüfungen - Buderus Ecostream Logano GE315 Planungsunterlage

Leistungsbereich von 86 kw bis 1200 kw
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Inhaltsverzeichnis

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Vorschriften und Betriebsbedingungen
4.2
Druckgeräterichtlinie (DGRL) und
Betriebssicherheitsverordnung

(BetrSichV)

4.2.1

Anwendungsbereich

Die Druckgeräterichtlinie gilt für Absicherungstemperatu-
ren > 110 °C; d. h. ein mit 110 °C-STB ausgerüsteter
Kessel ist von der Anwendung der Druckgeräterichtlinie
und damit der Betriebssicherheitsverordnung
ausgenommen.
4.2.4
Heizkessel-Kategorie-Einteilung nach Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
Logano
Kategorie I
GE315
GE515
GE615
Tab. 8 Heizkessel-Kategorie-Einteilung nach Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
zutreffend
nicht zutreffend
4.2.5
Betriebssicherheitsverordnung für Dampf-/Heißwassererzeuger
Erlaubnisvorbehalt (§ 13 BetrSichV)
Montage, Installation und Betrieb von Kesseln der Kate-
gorie IV bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 BetrSichV)
• Kessel der Kategorie I und II können durch eine befä-
higte Person (Heizungsbaumeister) in der Anlage über-
prüft werden.
• Kessel der Kategorie III und IV sind durch eine zugelas-
sene Überwachungsstelle in der Anlage vor Inbetrieb-
nahme zu überprüfen.
4.2.6
Übersicht zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Kessel Kategorie I und II
(bis 200 bar × Liter)
Kessel Kategorie III
(bis 1000 bar × Liter)
Kessel Kategorie III
(> 1000 bar × Liter)
Kessel Kategorie IV
(> 3000 bar × Liter)
Tab. 9 Übersicht zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
1) Darf von einer befähigten Person durchgeführt werden
2) Logano GE315 und GE615
3) Logano GE615
erforderlich
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Kategorie II
Erlaubnisvorbehalt
§ 13
6 720 644 097 (11/2010) – Planungsunterlage Logano GE315, GE515 und GE615
4.2.2

Einteilung der Heizkessel

Die Druckgeräterichtlinie kennt vier Kategorien, abgestuft
nach dem jeweiligen Druck-Volumen-Produkt. Die Kessel
werden je nach Größe in vier Kategorien eingestuft.
4.2.3
Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen
Die neue, zum 3. Oktober 2002 verabschiedete und für
Heißwasser- und Dampfkesselanlagen zum 1. Januar
2003 anzuwendende Betriebssicherheitsverordnung
stellt wesentlich höhere Anforderungen, besonders bei
Kategorie-III- und Kategorie-IV-Kesseln.
Kategorie III
alle
alle
Wiederkehrende Prüfungen (§ 15 BetrSichV)
Kessel der Kategorie III mit einem Druck-Volumen-Pro-
dukt p × V größer als 1000 und Kessel der Kategorie IV
sind wiederkehrend zu prüfen:
• äußere Prüfung nach maximal einem Jahr
• innere Prüfung nach maximal drei Jahren
• Festigkeitsprüfungen nach maximal neun Jahren.
Die Prüffristen sind vom Anlagenbetreiber auf Grundlage
einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.
Prüfung vor Inbetriebnahme
§ 14
1)
2)
3)
nicht erforderlich
p × V > 1000
Kategorie IV
Wiederkehrende Prüfungen
§ 15
2)
3)
alle

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