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Gesetzliche Bestimmungen Für Den Einbau; Geltungsbereich; Anordnung Des Heizgeräts - Webasto Thermo 90 S Handbuch

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Thermo 90 S / Thermo 90 ST
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Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
1.1.
Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
Für das Heizgerät Thermo 90 S / Thermo 90 ST bestehen
Typgenehmigungen nach den EG - Richtlinien 72/245/EWG (EMV),
2001/56/EG (Heizung) und ECE R122 mit den EG-
Genehmigungsnummern:
e1*2001/56*2004/78*0005*--
e1*72/245*95/54*1173*--
e1*2001/56*2004/78*0019*--
E1 R122 00 0217
Für den Einbau sind in erster Linie die Bestimmungen des Anhang VII
der Richtlinie 2001/56/EG und Teil 2 bzw. Anlage 7 der Richtlinie ECE
R122 zu beachten.
HINWEIS:
Die Bestimmungen dieser Richtlinien sind im Geltungsbereich der
EU-Richtlinie 70/156/EWG bindend und sollten in Ländern in denen
es keine speziellen Vorschriften gibt ebenfalls beachtet werden!
ACHTUNG:
Die Nichtbeachtung der Einbauanweisung und der darin enthaltenen
Hinweise führt zum Haftungsausschluss seitens Webasto. Gleiches gilt
auch für nicht fachmännisch oder nicht unter Verwendung von
Originalersatzteilen durchgeführte Reparaturen. Diese hat das
Erlöschen der Typgenehmigung des Heizgerätes und damit der
Allgemeinen Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung zur Folge.
Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
(Auszug aus der Richtlinie 2001/56/EG Anhang VII)
1.7.1. Eine deutlich sichtbare Betriebsanzeige im Sichtfeld des
Betreibers muss darüber informieren, wenn das Heizgerät ein- oder
ausgeschaltet ist.
2. Vorschriften für den Einbau in das Fahrzeug

2.1. Geltungsbereich

2.1.1. Vorbehaltlich des Abschnitts 2.1.2. müssen
Verbrennungsheizgeräte nach den Vorschriften dieses Anhangs
eingebaut werden.
2.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse O (Anhänger) mit Heizgeräten für
Flüssigbrennstoff wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften
dieses Anhangs entsprechen.
2.2. Anordnung des Heizgeräts
2.2.1. Teile des Aufbaus und sonstige Bauteile in der Nähe des
Heizgeräts müssen vor übermäßiger Wärmeeinwirkung und einer
möglichen Verschmutzung durch Brennstoff oder Öl geschützt werden.
2.2.2. Das Verbrennungsheizgerät darf selbst bei Überhitzung keine
Brandgefahr darstellen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn beim
Einbau auf einen hinreichenden Abstand zu allen Teilen und eine
geeignete Belüftung geachtet wird und feuerbeständige Werkstoffe oder
Hitzeschilde verwendet werden.
2.2.3. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 darf das Heizgerät nicht
im Fahrgastraum angeordnet sein. Eine Einrichtung in einer dicht
verschlossenen Umhüllung, die außerdem den Bedingungen nach
Abschnitt 2.2.2 entspricht, darf allerdings verwendet werden.
2.2.4. Das Schild gemäß Abschnitt 1.4 (Typschild) oder eine
Wiederholung (Duplikattypschild) davon muss so angebracht werden,
dass es/sie noch leicht lesbar ist, wenn das Heizgerät in Fahrzeug
eingebaut ist.
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