§5.3 - Gefahrenzonen, Risikos auf Quetschung oder Abtrennung
Der Bediener muss jederzeit eine klare visuelle Kontrolle über die Plattform, den Schwenkbereich
der Plattform und die Ladung auf der Plattform aufrecht erhalten.
Der Bediener muss stets dem Schwenkbereich der Plattform und den beweglichen Teilen fernblei-
ben. Seien Sie sich zu jeder Zeit des möglichen Risikos auf Quetschung oder Abtrennung von
Fingern, Händen, Gliedmaßen, Füßen oder Zehen zwischen den beweglichen Teilen der Hubar-
me, Hydraulikzylindern und der sich bewegenden Plattform bewusst.
Begeben sie sich keinesfalls den Bewegungs-, und
Schwenkbereich der Plattform.
Halten sie Abstand von allen beweglichen Teilen.
Sie sollten sich niemals mit den Händen, den Füßen oder dem
Kopf in die Quetsch-, Schwenk- und Scherbereiche der Hublade-
bühne begeben.
Die wichtigsten Gefahrenzonen für die Bediener und eventuelle Dritter im Verkehr sind folgende:
der Bereich direkt hinter der Plattform, und innerhalb des Schwenkbereichs der Plattform
[siehe Abb. 5.4];
die Quetschzone zwischen der sich senkenden Plattform und dem Boden [siehe Abb. 5.5];
die Quetschzone zwischen der Hebeplattform und der Heckportal des Fahrzeugbodens [siehe
Abb. 5.6];
die Quetschzone zwischen der schließenden Plattform und dem hinteren Rahmen der Fahr-
zeugkarosserie [siehe Abb. 5.7];
die Gefahrenzone zwischen der Ladung auf der Plattform und dem hinteren Rahmen des
Fahrzeugs;
die Gefahrenzone zwischen der Plattform und festen Hindernissen, wie z.B. Wänden, Lade-
docks, usw.
Die vorgeschriebene Position des Bedienkastens [siehe Abb. 5.8], und die vorgeschriebene Ver-
wendung von 2 Händen für die Betätigung der Funktionen der Hubladebühne [siehe Abb. 4.5]
haben den Zweck, den Bediener davor zu schützen, dass er seinen Kopf zwischen der schließen-
den Plattform und dem hinteren Rahmen der Fahrzeugkarosserie einklemmt. Versuchen Sie des-
halb niemals, ins Innere der Karosserie zu schauen, wenn Sie die Plattform schließen.
DHOLLANDIA
GEFAHR !
Korrekte Position des
Bedieners
Abb. 5.4
Abb. 5.6
Abb. 5.8
300< L <600 mm
L
A18
Gefahrenzone
Abb. 5.5
Abb. 5.7
!