Pelletslager
Heiz- und Brennstofflagerräume allein stehend:
•
Alle Wände, Decken und Türen ins Freie in nicht
brennbarer Ausführung.
•
Türen zwischen Heizraum und Brennstofflager
muss EI30 (T30) sein
•
Abstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen
gemäß der Landes-Baugesetzgebung beachten.
•
Ansonsten keine besonderen Anforderungen.
Pelletslagerbehälter im Heizraum oder im Freien
unmittelbar neben dem Gebäude:
•
Gegenwärtig nur in Oberösterreich erlaubt, wenn
die Kesselleistung kleiner 50 kW und der Lagerbe-
hälter kleiner als 15 m³ (9,5 to) ist (Merkblatt
MVB 29/2005 der Brandverhütungsstelle für OÖ).
Mindestabstände für Brennstofflager im Freien:
•
Bei der Aufstellung eines Pelletslagerbehälters
im Freien ist auf die Mindestabstände zu
Gebäuden und Grundstücksgrenzen gemäß der
Landes-Baugesetzgebung zu achten.
Temperaturüberwachungseinrichtung im Brenn-
stofflagerraum/Vorratsbehälter (TÜB):
•
Entsprechend TRVB H 118 ist über der Förderlei-
tung an der Entnahmestelle aus dem Brennstoffla-
ger bzw. Vorratsbehälter ein Alarm-Thermostat zu
installieren.
Dieser Alarm-Thermostat ist bei einer ETA Pellets-
anlage nicht erforderlich, da durch die ETA Zellen-
radschleuse mit Druckausgleich kein Gas vom
Brennraum zum Lager oder umgekehrt strömen
kann. Dies wurde bestätigt durch Prüfungen beim
Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsfor-
schung in Linz.
Brandschutzbestimmungen in Deutschland
In Deutschland ist die Grundlage der Brandschutzbe-
stimmungen
die
MFeuVO,
Fassung
Folgenden
die
wichtigsten
Verordnung. Da es länderweise geringfügige Abwei-
chungen gibt, Auskunft bei einem Sachkundigen, zum
Beispiel dem zuständigen Schornsteinfegermeister
einholen.
Pellets-Lager bis 10.000 Liter / 6,5 Tonnen:
•
Hier sind keine Anforderungen an Wände, Decken
und Türen und keine Nutzungseinschränkungen
vorgeschrieben.
Pellets-Lager über 10.000 Liter / 6,5 Tonnen:
•
Wände und Decken REI90 (F90).
•
keine Leitungen durch Wände.
•
keine andere Nutzung.
•
Türen selbstschließend und feuerhemmend EI30
(T30).
Muster-Feuerungsverordnung
vom
September
2005.
Regeln
aus
•
Einblasleitungen für Pellets durch andere Räume
EI90 (F90).
Nennwärmeleistung
50 kW (Feuerstättenaufstellraum):
•
Keine Anforderung an den Raum.
•
Nicht erlaubt ist die Aufstellung in notwendigen
Treppenräumen,
notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins
Freie und in notwendigen Fluren (Fluchtwegen).
•
Raumluftunabhängige Kessel (PelletsUnit und
PelletsCompact 20-32 kW) dürfen in Garagen
aufgestellt werden (gilt nicht für Baden-Württem-
berg, Saarland und Rheinland-Pfalz).
•
Bis zu 10.000 Liter Pellets dürfen im Aufstellraum
gelagert werden, Abstand der Feuerstätte zum
Brennstofflager 1 m oder Strahlungsblech.
Nennwärmeleistung des Heizkessels größer 50 kW
(Heizraum):
•
Lichte Höhe
minimal 8 m³.
•
Wände und Decken REI90 (F90).
•
Türen selbstschließend und in Fluchtrichtung
öffnend und Feuerhemmend EI30 (T30).
•
Bis zu 10.000 Liter Pellets dürfen im Heizraum
gelagert werden, Abstand der Feuerstätte zum
Brennstofflager 1 m oder Strahlungsblech.
•
Keine andere Nutzung.
•
Bei
Pelletsförderschläuchen
außerhalb des Heizraums (Brandabschnitt) sind
bei den Mauerdurchtritten heizraumseitig Brand-
schutzmanschetten zu setzen.
•
Lüftungsleitungen durch andere Räume EI90
(F90).
•
Feuerlöscher als erste Löschhilfe sind nur für
gewerbliche und öffentliche Gebäude gesetzlich
geregelt.
Im
dieser
Brandschutzbestimmungen
des
Heizkessels
in
Räumen
minimal
2 m
und
Rauminhalt
durch
kleiner
zwischen
Räume
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