Brandschutzbestimmungen
Pelletsschläuche nicht an der Schrägbodenkonst-
ruktion befestigen
Die Pelletsschläuche im Lagerraum nicht an der
Schrägbodenkonstruktion
führen. Damit wird eine Schallübertragung von den
Pelletsschläuchen
zur
verhindert und die Schallemission reduziert.
Erdung
Die Pelletsschläuche müssen geerdet werden, weil sie
sich beim Fördern der Pellets elektrostatisch aufladen.
Zum Erden ist eine Kupferlitze in den Pelletsschläu-
chen eingegossen.
An den Enden der Pelletsschläuche zirka 5 cm der
Kupferlitze aus dem Schlauch lösen und nach innen in
den Pelletsschlauch biegen.
Damit ist ein Kontakt von der Austragung zum Kessel
hergestellt. Am Kessel werden die Kupferlitzen am Er-
dungskabel bei den Pelletsanschlüssen angeklemmt.
Kein Kontakt mit unisolierten Heizungsrohren
Die Pelletsschläuche sind für einen Temperaturbereich
von -15°C bis +60°C ausgelegt. Sie dürfen deshalb
nicht an unisolierten Heizungsrohren anliegen.
UV-Schutz im Freien
Bei der Verlegung im Freien müssen die Pelletsschläu-
che in einem Schutzrohr verlegt werden, um diese vor
UV-Stahlen zu schützen. Werden die Pelletsschläuche
nicht geschützt, werden diese spröde und brüchig,
wodurch sich die Lebensdauer der Pelletsschläuche
verkürzt.
Brandschutzmanschetten montieren (falls erfor-
derlich)
Führen die Pelletsschläuche vom Lager über
einen weiteren Brandabschnitt (beispielsweise
ein dazwischenliegender Raum) zum Aufstellraum des
Kessels, müssen Brandschutzmanschetten über die
beiden Pelletsschläuche montiert werden.
90
befestigen
oder
daran
Schrägbodenkonstruktion
Bei Wanddurchführungen muss an jeder Seite eine
Brandschutzmanschette montiert werden, bei Decken-
durchführungen nur an der Deckenunterseite.
Abb. 10-18: Brandschutzmanschette
Das innere Material der Brandschutzmanschette
dehnt sich im Fall eines Brandes aus und verschließt
dadurch
die
Pelletsschläuche.
Rückbrand in jene Räume verhindert, durch die die
Pelletsschläuche führen.
10.9
Brandschutzbestimmungen
Brandschutzbestimmungen in Österreich
Rechtlich ist der Brandschutz in den verschiedenen
Baugesetzen der Länder geregelt, wobei aber alle
Landesgesetze
die
Richtlinie vorbeugender Brandschutz - automatische
Holzfeuerungsanlagen" als Grundlage haben.
Für Detailfragen holen Sie sich Auskunft bei einem
Sachkundigen, bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei
der regional zuständigen Brandverhütungsstelle ein.
Heiz- und Brennstofflagerräume innerhalb eines
Gebäudes:
•
Alle Wände und Decken REI90 (F90).
•
Türen zwischen Heizraum und Brennstofflager
sowie Türen und Fenster ins Freie EI30 (T30) bzw
E30 (G30).
•
Selbst schließende Türen zu Räumen mit erhöhter
Brandgefahr
(Tankräume,
Fluchtwegen und zu darüber liegenden Räumen
(Stiegenhaus) entweder 2x EI30 (T30) oder EI90
(T90).
•
Fenster nicht öffenbar.
•
Be- und Entlüftungsöffnungen in der Außenwand
vergittert mit Maschenweite kleiner 5 mm.
•
Zu- und Abluftleitungen, sowie Befüllleitungen für
das Pelletslager, die durch andere Brandabschnit-
te führen, sind EI90 (K90 oder L90) auszuführen.
•
Bei
Pelletsförderschläuchen
außerhalb des Heizraums (Brandabschnitt) sind
bei den Mauerdurchtritten heizraumseitig Brand-
schutzmanschetten zu setzen.
www.eta.co.at
Pelletslager
Somit
wird
TRVB H 118
"Technische
Garagen)
durch
Räume
ein
zu