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Suzohapp Cinco Betriebshandbuch Seite 18

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Verwaltungsstrafe von Euro 200 bis Euro 1.000 belegt, für jedes auf den Markt eingeführte
Gerät. Dieselbe Geldstrafe wird auch dann verhängt, wenn die o.g. Angaben oder
Symbole nicht den in Artikel 13, Abs. 4 und 5 festgelegen Voraussetzungen entsprechen
Der Hersteller der nicht im Sinne von Artikel 14 - Absatz 2, AEE-Geräte auf den Markt
7.
bringt und nicht an der Handelskammer eingetragen ist, wird mit einer
Verwaltungsstrafe von Euro 30.000 bis Euro 100.000 belegt
Der Hersteller, der innerhalb der mit dem Dekret entsprechend Artikel 13, Abs. 8
8.
festgelegten Fristen, dem nationalen Register der zur Entsorgung von RAEE-Geräten
verpflichteten Subjekte, die in Art. 13, Abs. 3,4,5 enthaltenen Informationen nicht mitteilt,
kann mit den vorgesehenen Sanktionen belegt werden
Abgesehen von den Ausnahmen, die in Art. 5 Abs. 2 festgelegt sind, wird jeder, der nach
9.
dem 1. Juli 2006 neue AEE-Geräte auf den Markt bringt, mit Substanzen, die in Art. 5, Abs.
1 festgelegt sind, oder weiteren festgestellten Substanzen im Sinne von Art. 18, Abs. 1,
mit einer Verwaltungsstrafe belegt, mit einer Geldstrafe, die zwischen 50 und 500 Euro
für jedes auf den Markt eingeführte Gerät liegt oder zwischen 30.000 Euro und 100.000
Euro
DE
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