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T-Home Speedport W 303V Bedienungsanleitung Seite 158

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GNU General Public License (GPL2)
2.) Sie müssen dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte
Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet
ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne
Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
3.) Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung
interaktiv Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es, wenn es auf
dem üblichsten Wege für solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine
Meldung ausgibt oder ausdruckt, die einen geeigneten Copyright-Vermerk
enthält sowie einen Hinweis, daß es keine Gewährleistung gibt (oder
anderenfalls, daß Sie Garantie leisten), und daß die Benutzer das Programm
unter diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen. Auch muß der Benutzer
darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser Lizenz ansehen kann.
(Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet, aber normalerweise
keine derartige Meldung ausgibt, muß Ihr auf dem Programm basierendes Werk
auch keine solche Meldung ausgeben).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizier-
bare Teile des Werkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftiger-
weise als unabhängige und eigenständige Werke für sich selbst zu betrachten sind,
dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile, wenn
Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben
Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basie-
rendes Werk darstellt, dann muß die Weitergabe des Ganzen nach den Bedin-
gungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit
auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil,
unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu
nehmen oder Ihnen die Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen
geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Ver-
breitung von Werken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugs-
weisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht
auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm
basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses
andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
§3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Werk gemäß Paragraph
2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragra-
phen 1 und 2 kopieren und weitergeben – vorausgesetzt, daß Sie außerdem eine
der folgenden Leistungen erbringen:
150

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