Allgemeine Hinweise, Bestimmungen
Gewährleistungsbedingungen
Allgemeine Hinweise
Installation, Aufstellung, Elektroan-
schluß und erste Inbetriebnahme sind
die Aufgaben einer Fachkraft. Sie trägt
die Verantwortung für die sachgemäße
Durchführung.
Hinweise für den Betreiber
Die Sicherheit und Funktion des Brenn-
wertgerätes bleiben erhalten, wenn die
Anlage regelmäßig von einer
Heizungsfachkraft gewartet wird. Um
eine turnusmäßige Durchführung zu
gewährleisten, empfiehlt sich der
Abschluß eines Wartungsvertrages.
Vor der Installation des Brennwert-
gerätes ist die Zustimmung des
Gasversorgungsunternehmens
und des Bezirks-Schornstein-
fegermeisters einzuholen.
Erläuterungen zu unseren
Gewährleistungsbedingungen
Für Schäden, die aus folgenden
Gründen entstehen, schließen wir
unsere Gewährleistung aus:
−
ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung oder Bedienung
−
fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebnahme durch Käufer oder
Dritte
−
Einbringen von Teilen fremder
Herkunft
−
Betreiben der Anlage mit überhöhtem
Druck oder außerhalb der
werkseitigen Leistungsangaben
−
Verwendung ungeeigneter
Brennstoffe
−
Nichtbeachtung der Hinweise in der
Betriebsanleitung und der auf dem
Brennwertgerät aufgebrachten
Aufkleber
Bestimmungen
Für einen sicheren, umweltgerechten
und energiesparenden Betrieb
berücksichtigen Sie folgende Normen:
DIN 1988
−
Trinkwasserleitungsanlagen in
Grundstücken, technische
Bestimmungen für Bau und Betrieb
DIN 18160 + EN 13 384
−
Schornstein
TRGI (DVGW G600)
−
Technische Regeln Gasinstallation
ATV A 251
−
Einleitung von Kondensat aus
Feuerstätten in öffentliche
Abwasseranlagen
Landesbauverordnungen
TRF
−
Technische Regeln Flüssiggas
DVGW G688
−
Arbeitsblatt Brennwerttechnik
EN 12 831
−
Regeln für Berechnung des
Wärmebedarfs von Gebäuden
EN 12 828
−
Sicherheitstechnische Ausrüstung
von Heizungsanlagen mit
Vorlauftemperaturen bis 95°C
−
EnEV
−
FeuVO
für Österreich gilt ferner:
−
ÖVGW TR Gas (G1)
−
ÖVGW TR Flüssiggas (G2)
−
ÖNORM H 5152
Brennwert-Feuerungsanlagen,
Planungshilfen
−
ÖNORM M 7443
Gasgeräte mit atmosphärischem
Brenner Teil 1, 3, 5, 7
−
ÖNORM M 7457
Gasgeräte mit mechanisch
unterstütztem Vormischbrenner
−
ÖNORM H 5195 Heizwassernorm
−
ÖVGW-Richtlinien
G1 - Techn. Richtlinie für die
Errichtung von Niederdruck-
Gasanlagen
G2 - Techn. Richtlinie für die
Errichtung von Flüssiggasanlagen
G41 - Gasbrennwert-
Feuerungsstätten, Aufstellung und
Anschluss
G4 - Heizraumrichtlinie
−
Das Gerät ist zugelassen nach Artikel
15a B-VG und gemäß
Feuerungsanlagenverordnung VO
(FAV 97)
−
die örtlichen Bauordnungen sind zu
beachten.
Für die Schweiz gilt ferner:
−
PROCAL
Lieferantenverband
Heizungsmaterialien
−
SVGW - Gasleitsätze G1:
Gasinstallationen
Schweiz.Verein des Gas- und
Wasserfaches
−
EKAS - Form, 1942:
Flüssiggas-Richtlinie, Teil 2
−
BUWAL
Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft
−
VKF
Vereinigung kantonaler
Feuerversicherungen
−
Wasserbehandlungen
Beachten Sie die Richtlinien des
SWKI Nr. 97-1
Wasserbehandlungen für Heizungs-
anlagen
Darüberhinaus sind die
länderspezifischen Verordnungen
und Normen zu beachten.
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